LAG Hessen: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei unternehmensinternen Datenschutzfragen

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei unternehmensinternen Datenschutzfragen. Seine Beteiligung beschränkt sich auf die Überwachung, ob mit der Einführung technischer Einrichtungen eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten verbunden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen am 5. Dezember 2024 entschieden (5 TaBV 4/24).

Rechtsbereiche

Betriebsverfassungsrecht
Datenschutzrecht
IT-Recht

Beteiligte Parteien

Antragsteller: Betriebsrat eines Unternehmens
Antragsgegner: Arbeitgeber/Dienstgeber

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber verhandelten über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung eines neuen IT-Systems. Nach Abschluss der Vereinbarung kündigte der Betriebsrat diese mit der Begründung, es bestünden datenschutzrechtliche Bedenken. Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass der Betriebsrat bei Datenschutzfragen kein Mitbestimmungsrecht habe.

Inhalt der Entscheidung

Das LAG Hessen entschied, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung oder Umsetzung datenschutzrechtlicher Pflichten des Arbeitgebers hat. Das Mitbestimmungsrecht greift nur, soweit mit der Einführung technischer Einrichtungen eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Beschäftigten verbunden ist. Datenschutzrechtliche Bewertungen sind allein Sache des Arbeitgebers; der Betriebsrat kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungs- und Unterrichtungsrechte tätig werden.

Folgen des Urteils

Das Urteil stellt klar, dass der Betriebsrat keine erzwingbare Mitbestimmung bei Datenschutzregelungen hat. Arbeitgeber können datenschutzrechtliche Maßnahmen eigenständig treffen, solange keine Überwachungsfunktion für die Beschäftigten eingeführt wird. Betriebsräte können sich lediglich auf ihre Überwachungs- und Unterrichtungsrechte berufen.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht