LAG Hessen: Kein Anspruch auf Interessenausgleich nach bereits vollzogener Betriebsverlegung – Sozialplan bleibt möglich

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.09.2025 (Az.: 5 TaBV 96/25) entschieden, dass der Anspruch des Betriebsrats auf den Abschluss eines Interessenausgleichs nach § 112 BetrVG entfällt, sobald eine Betriebsänderung – hier die Verlegung eines Betriebs um 500 Meter und Änderung des Bürokonzepts – bereits durchgeführt wurde. Die Einigungsstelle ist dann für Verhandlungen über einen Interessenausgleich offensichtlich unzuständig. Ansprüche auf einen Sozialplan bestehen aber fort, sofern nicht eindeutig feststeht, dass keinerlei relevante Nachteile für die Belegschaft entstehen.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Arbeitgeberin eines Pharmaunternehmens verlagerte ihre Zentrale innerhalb einer Stadt um ca. 500 Meter und führte ein neues Bürokonzept ein. Der Betriebsrat forderte die Einsetzung einer Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan, nachdem der Umzug bereits abgeschlossen war. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass keinerlei Nachteile für die Mitarbeiter entstehen und eine Betriebsänderung im Sinne des Gesetzes nicht vorliege.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass ein Interessenausgleich nur für geplante, noch nicht durchgeführte Betriebsänderungen verhandelt werden kann. Sobald das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Betriebsänderung nicht mehr offen ist, entfällt der Regelungsgegenstand und damit die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Hinsichtlich des Sozialplans genügt die gesetzliche Fiktion einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG; eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt nur vor, wenn Nachteile für die Belegschaft eindeutig ausgeschlossen sind. Die Verlegung um 500 Meter kann, je nach weiteren Umständen wie veränderten Arbeitswegen oder Infrastruktur, nachteilige Auswirkungen haben und somit weiterhin sozialplanpflichtig sein.

Folgen des Urteils
Die Entscheidung konkretisiert den Handlungszeitpunkt für Betriebsratsrechte bei Betriebsänderungen und bewahrt die Flexibilität für Sozialplanregelungen, auch bei scheinbar geringfügigen Verlegungen. Für Betriebsräte bedeutet dies, dass sie ihre Rechte frühzeitig wahrnehmen und dokumentieren müssen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Sozialplanverhandlungen zu vermeiden, wenn sie nachweisen können, dass keinerlei Nachteile entstehen – dies ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Die Einigungsstelle bleibt ein wichtiges Instrument, sobald noch tatsächliche Nachteile im Raum stehen.

Tipps für die Praxis

  • Betriebsräte sollten auf eine frühzeitige Unterrichtung und Verhandlungsaufnahme bei geplanten Betriebsänderungen achten, um den Anspruch auf einen Interessenausgleich nicht zu verlieren.
  • Arbeitgeber sollten Betriebsänderungen klar dokumentieren und prüfen, ob tatsächlich Nachteile für die Belegschaft entstehen, um Sozialplanverhandlungen gegebenenfalls zu vermeiden.
  • Im Fall der Betriebsverlegung sind Mitarbeiterinteressen wie Arbeitsweg, Infrastruktur und Arbeitsplatzgestaltung sorgfältig zu erfassen und nachteilsausgleichende Maßnahmen zu prüfen.
  • Die Einigungsstelle kann auch dann noch angerufen werden, wenn über Ausgleichsmaßnahmen zu entstandenen Nachteilen Unsicherheit besteht – eine explizite Unzuständigkeit muss zweifelsfrei feststehen.
  • Juristische Beratung empfiehlt sich frühzeitig, um Fehler im Umgang mit Betriebsänderungen und Arbeitnehmerrechten zu vermeiden.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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