Das LAG Hessen hat in einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung betont (Urteil vom 28. Februar 2025 – 14 SLa 578/24), dass ein Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt seiner Kündigung bereits als Organ abberufen war, vollen Kündigungsschutz genießt, wenn sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag, der als einzige Vertragsgrundlage der Bestellung des Arbeitnehmers als Geschäftsführer zugrunde gelegen hat, eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers vorbehalten hat und zwischen Entfall der organschaftlichen Stellung und der Kündigung mehrere Wochen vergangen sind, in denen der Arbeitgeber nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer gesucht hat.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht