Ein Büroangestellter einer kommunalen Ausländerbehörde fiel über einen Zeitraum von zwei Monaten wiederholt durch grob beleidigende (z.B. gegenüber einer Auszubildenden über eine Kollegin: „Na, hat sie Dich wieder vollgepopelt, die alte Bitch.“) und ausländerfeindliche Äußerungen (z.B. „stolz auf mein arisches Blut …“) gegenüber Kollegen, Auszubildenden und über Kunden auf. Die Arbeitgeberin kündigte fristlos. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe pauschal und berief sich darauf, sich nicht mehr erinnern zu können.
Das Hessische LAG bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung: Wer als darlegungsbelasteter Arbeitnehmer auf substantiierten Vortrag des Arbeitgebers – mit konkretem Datum, Uhrzeit und wörtlich wiedergegebenen Äußerungen – nur pauschal erwidert, muss sich die Vorwürfe als zugestanden entgegenhalten lassen. Ein Bestreiten mit „nicht mehr wissen” scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer zeitnah zu den Vorfällen angehört wurde und die Vorwürfe kein Alltagsgeschehen betreffen.
Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, weil Anzahl und Schwere der Pflichtverletzungen ein Verhaltensmuster offenbarten und die Hinnahme für die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen war – zumal der Arbeitnehmer gerade mit ausländischen Mitbürgern zusammenarbeitete. (Hessisches LAG, Urteil vom 08.01.2026, Az. 3 SLa 413/25)
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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