LAG Hamm zur Unwirksamkeit einer Rückzahlungspflicht von Fortbildungkosten

In die lange Reihe von Entscheidungen, die Vereinbarungen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten für unwirksam erklären, weil Arbeitnehmer dadurch unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt werden, reiht sich eine Entscheidung des LAG Hamm vom 13.06.2025 (1 SLa 21/25) ein. Die Rückzahlung sollte in diesem Fall immer dann erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird. Da damit auch Arbeitnehmerkündigungen wegen Pflichtverstößen des Arbeitgebers erfasst seien, benachteilige diese Klausel unangemessen, womit die ganze Rückzahlungsvereinbarung unwirksam sei.

Praxistipp: Die meisten von Arbeitgebern entworfenen Klauseln scheitern vor Gericht. Wer aber seinen Arbeitnehmer bittet, eine solche Klausel vorzuschlagen und diese dann auch im Wesentlichen übernimmt, kann die AGB-Kontrolle aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vermeiden.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520097
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de