LAG Hamm: Übermäßige Videoüberwachung am Arbeitsplatz begründet Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.05.2025 (Az.: 18 SLa 959/24) entschieden, dass eine dauerhafte, umfassende und nicht verhältnismäßig ausgestaltete Videoüberwachung eines Arbeitnehmers in nicht öffentlich zugänglichen Betriebsräumen einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer dafür eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die beklagte Arbeitgeberin installierte 34 Videokameras in Produktions- und Büroräumen und zeichnete nahezu den gesamten Arbeitsbereich ihrer Arbeitnehmer rund um die Uhr auf. Der Kläger war hiervon während seiner täglichen Arbeit über Monate betroffen und sah sich einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt. Er verlangte Schmerzensgeld und Unterlassung der Überwachung, nachdem die Arbeitgeberin trotz Hinweises auf den rechtswidrigen Umfang keine Änderung vornahm.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die dauerhafte und flächendeckende Videoüberwachung ohne tragfähige Rechtfertigung das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich und schuldhaft verletzte. Weder lag eine wirksame Einwilligung des Klägers vor, noch war die Maßnahme nach Bundesdatenschutzgesetz oder DSGVO gerechtfertigt oder verhältnismäßig. Sicherheitsinteressen und etwaige Präventionsziele hätten weniger eingriffsintensiv gelöst werden können. Entscheidend war die Intensität und Dauer der Überwachung ohne effektive Rückzugsmöglichkeiten, was das Gericht als besonders schwerwiegenden und entschädigungspflichtigen Eingriff bewertete.

Folgen des Urteils
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen bei Videoüberwachungen am Arbeitsplatz strenge rechtliche Vorgaben einhalten und stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Ohne überzeugende, dokumentierte Rechtfertigungen für ein solches Maß an Überwachung drohen empfindliche Schadensersatzansprüche. Ein pauschales Berufungsinteresse an Sicherheit reicht nicht aus; Daten- und Persönlichkeitsschutz genießen klaren Vorrang.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten jede geplante Videoüberwachungsmaßnahme im Betrieb strikt an den Vorgaben der DSGVO und des BDSG ausrichten und vorab eine detaillierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen.
  • Der Umfang, die Bereiche und die Dauer der Überwachung sind zu dokumentieren und zu begründen. Außen- und Zugangsüberwachung ist meist das mildere Mittel.
  • Datenschutzbeauftragte sind frühzeitig einzubinden und müssen das Konzept regelmäßig auf Aktualität und Rechtskonformität überprüfen.
  • Bei datenschutzrechtlichen Konflikten empfiehlt sich die rechtzeitige Einholung fachanwaltlicher Beratung, um Risiken für Schadensersatz und mögliche Imageschäden zu minimieren.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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