Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.09.2025 (Az.: 13 SLa 316/25) entschieden, dass tariflicher Mehrurlaub, der vor Beginn einer Elternzeit nicht genommen werden konnte, nicht bereits nach Ablauf des Übertragungszeitraums des Manteltarifvertrags verfällt, sondern erst mit dem Ablauf des auf die Elternzeit folgenden Urlaubsjahres. Die spezialgesetzlichen Vorgaben aus § 17 Abs. 2 BEEG und § 24 Satz 2 MuSchG gehen insoweit tariflichen Verfallregelungen vor.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin, langjährig als Verkäuferin im Einzelhandel tätig, konnte vor ihrer Elternzeit in den Jahren 2021 und 2022 jeweils einen Teil ihres tariflichen Mehrurlaubs nicht nutzen. Die Arbeitgeberin berief sich auf den Manteltarifvertrag, wonach nicht genommener Mehrurlaub bis spätestens 30.04. des Folgejahres verfällt. Die Klägerin machte geltend, dass wegen Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit eine spätere Urlaubsnahme zu ermöglichen sei.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass während Beschäftigungsverboten, Mutterschutz und Elternzeit die allgemeinen Fristen für den Urlaubsverfall nicht gelten. Vielmehr regelt § 24 Satz 2 MuSchG für Mutterschutzzeiten und § 17 Abs. 2 BEEG für die Elternzeit, dass noch vorhandener Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu nehmen sein muss. Diese Normen definieren das maßgebliche Urlaubsjahr gesetzlich neu und verdrängen abweichende Tarifregelungen zum Verfall des Mehrurlaubs. Ein Verfall ist daher regelmäßig erst zum Ende des auf die Elternzeit folgenden Urlaubsjahres möglich.
Folgen des Urteils
Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Beschäftigten, die rund um Mutterschutz und Elternzeit Urlaubstage ansammeln. Arbeitgeber im Geltungsbereich einschlägiger Tarifverträge können sich nicht auf vorgezogene Verfallsfristen berufen, sofern die spezialgesetzlichen Normen greifen. Die Entscheidung fördert Rechtssicherheit beim Umgang mit Resturlauben und verhindert einen unrechtmäßigen Verlust von Urlaubsansprüchen nach der Rückkehr aus Elternzeit.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber sollten beim Umgang mit Resturlauben im Zusammenhang mit Mutterschutz und Elternzeit stets die spezialgesetzlichen Vorgaben aus MuSchG und BEEG beachten.
- Bei Rückkehr aus Elternzeit empfiehlt sich eine sorgfältige Urlaubsermittlung nach den gesetzlichen Vorgaben, auch für tariflichen Mehrurlaub.
- Tarifliche Verfallsregelungen dürfen Beschäftigte nicht benachteiligen, wenn spezialgesetzliche Ausnahmen greifen.
- Arbeitnehmer sollten offene Urlaubsansprüche dokumentieren und im Rahmen der Rückkehr aus Elternzeit fristgerecht anmelden.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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