Erfüllt ein Arbeitszeugnis ohne ordnungsgemäßen Briefkopf bzw. ohne Geschäftspapier des Arbeitgebers den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses?
Nein. Arbeitgeber erfüllen den Zeugnisanspruch nicht, wenn sie ein Zeugnis ohne ordnungsgemäßen Briefkopf bzw. nicht auf Geschäftspapier erteilen; die Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses ist als nicht vertretbare Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken. Entschieden hat dies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 19.02.2026 (Az.: 9 Ta 319/25).
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Parteien hatten in einem gerichtlichen Vergleich vom 06.05.2024 vereinbart, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ erteilt; die Arbeitnehmerin erhielt hierzu ein Vorschlagsrecht. Die Arbeitgeberin erteilte daraufhin ein Zeugnis, das nicht auf ihrem Geschäftspapier erstellt worden war und keinen Briefkopf enthielt. Nach Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung und Zustellung leitete die Arbeitnehmerin die Zwangsvollstreckung ein, woraufhin das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft, festsetzte; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg.
Inhalt der Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht bejaht die Vollstreckung nach § 888 ZPO, weil die Erteilung des Zeugnisses eine nicht vertretbare Handlung ist, die nur der Arbeitgeber vornehmen kann. Der Erfüllungseinwand ist zwar im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, die Erfüllung hat jedoch der Schuldner zu beweisen. Ein bloß formal mangelhaftes Zeugnis ohne ordnungsgemäßen Briefkopf erfüllt den Anspruch nicht, weil ein Arbeitszeugnis die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen und den Aussteller mit Namen und Anschrift erkennen lassen muss.
Das Gericht stellt klar, dass das Zeugnis auf Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt; diese Grundsätze knüpfen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1993 an und wurden u. a. vom Hessischen Landesarbeitsgericht bestätigt. Die Arbeitgeberin konnte weder die Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses auf Geschäftspapier noch die Bereithaltung zur Abholung und die Information der Arbeitnehmerin hierüber beweisen, sodass Erfüllung zu verneinen war. Die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Folgen des Urteils
Arbeitgeber sind verpflichtet, qualifizierte Arbeitszeugnisse in einer Form zu erteilen, die den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen entspricht, insbesondere mit ordentlichem Briefkopf und – bei Nutzung im Geschäftsverkehr – auf Firmenbogen. Für die Praxis bedeutet dies, dass formal unzureichende Zeugnisse den Erfüllungseinwand nicht tragen und die Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 ZPO droht.
Arbeitgeber tragen im Vollstreckungsverfahren die Beweislast für die Erfüllung des titulierten Anspruchs, einschließlich der ordnungsgemäßen Form, der Bereithaltung zur Abholung und der Information an die Arbeitnehmerseite. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt mit dieser Entscheidung die gefestigte Linie, wonach Formmängel bei Arbeitszeugnissen die Erfüllung hindern und Vollstreckungsmaßnahmen rechtfertigen können.
Tipps für die Praxis
- Arbeitgeber – Zeugnisse stets auf Firmenbogen mit Briefkopf erteilen: Verwenden Sie für Arbeitszeugnisse Geschäftspapier mit ordnungsgemäßem Briefkopf (Name und Anschrift), um die formalen Mindestanforderungen zu erfüllen.
- Arbeitgeber – Erteilung, Bereithaltung und Information dokumentieren: Halten Sie das fertige Zeugnis zur Abholung bereit, informieren Sie den Arbeitnehmer hierüber und dokumentieren Sie diese Schritte nachweisbar.
- Arbeitgeber – Erfüllungsnachweise sichern: Bewahren Sie Versand- oder Übergabenachweise und Kopien des finalen Zeugnisses auf, um im Vollstreckungsverfahren den Erfüllungsnachweis führen zu können.
- Arbeitgeber – Formmängel vermeiden, um Vollstreckung zu verhindern: Prüfen Sie Vergleichs- und Titelinhalte genau und vermeiden Sie Formmängel, da andernfalls Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 ZPO drohen können.
- Arbeitnehmer – Auf formgerechtes Zeugnis bestehen: Verlangen Sie bei Formmängeln die Neuerteilung und nutzen Sie erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung, wenn der Arbeitgeber trotz Titels nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520096
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de