Das LAG Hamm hatte sich mit einem Anspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin auf leidensgerechte Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu befassen. Die Klägerin, eine langjährige Krankenschwester und stellvertretende Stationsleitung, begehrt eine Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes, um körperlich belastende Tätigkeiten zu vermeiden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen neuen Arbeitsplatz einzurichten, wenn die Umgestaltung den Kernbereich des Berufsbildes entfallen lässt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Zumutbarkeit der Umgestaltung ist abgestuft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 12. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen: 18 SLa 628/24).
Rechtsbereiche
Schwerbehindertenrecht
Arbeitsrecht
Vertragsrecht (Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag)
Sozialrecht (SGB IX)
Beteiligte Personen
Klägerin: Langjährige Krankenschwester und stellvertretende Stationsleitung, schwerbehindert und aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Herzinfarkt, Long-COVID) in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
Beklagte: Arbeitgeberin, eine Pflegeeinrichtung, die die Umgestaltung des Arbeitsplatzes ablehnt.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin ist seit 1983 als Krankenschwester tätig und zuletzt als stellvertretende Stationsleitung beschäftigt. Aufgrund gesundheitlicher Probleme, insbesondere eines Herzinfarkts und Long-COVID, kann sie bestimmte körperlich belastende Tätigkeiten wie Patientenpflege und Transfers nicht mehr ausüben. Sie verlangt eine Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes, die diese Tätigkeiten ausschließt, ohne dass ein neuer Arbeitsplatz geschaffen wird. Die Arbeitgeberin lehnt dies ab mit der Begründung, dass die Pflege Kernaufgabe der Stelle sei und eine solche Umgestaltung nicht möglich sei.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen der schwerbehinderten Arbeitnehmerin Rücksicht zu nehmen. Allerdings endet diese Pflicht dort, wo eine Umgestaltung den Kernbereich des Berufsbildes entfallen lässt oder einen neuen Arbeitsplatz schaffen würde, was nicht verlangt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft: Die Klägerin muss zunächst darlegen, wie eine leidensgerechte Beschäftigung aussehen kann, der Arbeitgeber muss substantiiert darlegen, warum dies nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht ausreichend konkretisieren, in welchem Umfang die pflegerischen Tätigkeiten entfallen sollen, und der Arbeitgeber hat überzeugend dargelegt, dass die Kernaufgaben der Pflege weiterhin erfüllt werden müssen. Daher wurde der Anspruch auf Umgestaltung abgelehnt.
Folgen des Urteils
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, neue Arbeitsplätze für schwerbehinderte Arbeitnehmer einzurichten, wenn dies einen unangemessenen Eingriff in die Unternehmerfreiheit darstellt. Die leidensgerechte Umgestaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes muss den Kernbereich der Tätigkeit wahren. Die Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen auf leidensgerechte Beschäftigung ist abgestuft und erfordert eine substanzielle Auseinandersetzung beider Parteien. Arbeitnehmer müssen konkret darlegen, wie eine Umgestaltung aussehen soll und in welchem Umfang Tätigkeiten entfallen sollen. Arbeitgeber müssen nachvollziehbar begründen, warum eine Umgestaltung nicht möglich oder zumutbar ist.
Tipps für die Praxis
Für Arbeitnehmer:
- Konkrete und nachvollziehbare Darlegung der gewünschten leidensgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes, inklusive Zeitanteile und Umfang der Tätigkeiten.
- Dokumentation der gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
- Frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber und ggf. Einbindung von medizinischen Gutachten.
Für Arbeitgeber:
- Sorgfältige Prüfung und substanzielle Begründung, wenn eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes abgelehnt wird.
- Berücksichtigung der vertraglichen Nebenpflichten und des Direktionsrechts unter Wahrung der Unternehmerfreiheit.
- Klare Kommunikation mit dem Arbeitnehmer über die Grenzen der Zumutbarkeit und mögliche alternative Einsatzmöglichkeiten.
- Dokumentation der betrieblichen Gründe, die gegen eine Umgestaltung sprechen.
Für beide Seiten:
- Gemeinsame Suche nach praktikablen Lösungen und Kompromissen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der betrieblichen Erfordernisse.
- Nutzung von sozialmedizinischen Gutachten und arbeitsmedizinischer Beratung zur Einschätzung der leidensgerechten Beschäftigung.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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