LAG Hamm: Fristlose Kündigung wegen erschlichener Online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 05.09.2025 (Az.: 14 SLa 145/25) entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wirksam ist, wenn dieser bewusst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt über das Internet gegen Gebühr erwirbt und dem Arbeitgeber vorlegt. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen aufgrund der Schwere des Pflichtverstoßes entbehrlich.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Ein IT-Consultant meldete sich für mehrere Tage krank und erwarb hierzu online eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die allein mittels Fragebogen und ohne Kontakt zu einem Arzt erstellt wurde. Die Bescheinigung wurde im internen System des Arbeitgebers hochgeladen und zunächst akzeptiert, später jedoch infrage gestellt und schließlich führte der Sachverhalt zur fristlosen Kündigung.

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass die Vorlage einer Bescheinigung, die einen ärztlichen Kontakt vorgaukelt, obwohl kein solcher stattgefunden hat, einen schweren Vertrauensbruch und einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB begründet. Die Erschleichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Zweck der Entgeltfortzahlung verletzt die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und ist so gravierend, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Der hohe Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird durch die Umstände der Online-Erstellung erschüttert und geht zu Lasten des Arbeitnehmers, der keine substantiierte Darlegung der tatsächlichen Erkrankung erbracht hat.

Folgen des Urteils
Das Urteil unterstreicht die Unzulässigkeit digital erworbener, ohne ärztliche Untersuchung ausgestellter AU-Bescheinigungen im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer, die solche Bescheinigungen vorlegen, riskieren regelmäßig eine fristlose Kündigung. Arbeitgeber müssen solche Dokumente kritisch prüfen, insbesondere wenn Hinweise auf eine fehlende ärztliche Untersuchung vorliegen.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitnehmer sollten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausschließlich nach ärztlicher Untersuchung und nicht über reine Online-Formulare ohne Arztkontakt erwerben.
  • Arbeitgeber sind gut beraten, die Plausibilität von eingereichten AU-Bescheinigungen zu überprüfen und bei Verdacht frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
  • Eine Abmahnung ist bei vorsätzlicher Täuschung mittels unechter AU-Bescheinigung in der Regel entbehrlich; die außerordentliche Kündigung ist möglich.
  • Im Streitfall kommt es auf eine möglichst substantiierte Darlegung der Krankheit durch den Arbeitnehmer an – pauschale Angaben genügen nicht.
  • Vertrags- und Arbeitsrechtsschutz sollte bei digitalen Gesundheitsdienstleistungen gezielt geprüft und gestaltend beraten werden.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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