Bewirbt sich ein Schwerbehinderter auf eine Stelle, kann der Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung des abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers widerlegen, indem er beweist, dass zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung das Bewerbungsverfahren schon beendet war. Maßgeblich ist dabei die finale interne Entscheidung, deren Zeitpunkt ggfs. zu beweisen ist. Darauf, wann diese nach außen kommuniziert und der Arbeitsvertrag ausgefertigt wurde, kommt es nicht an (LAG Düsseldorf v. 23.04.2024, 3 Sa 556/22).
Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht