LAG Düsseldorf: Im Einzelfall keine fristlose Kündigung, nur Abmahnung bei privatem Aufruf zum Hass gegen Juden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 8. Oktober 2024 – 3 SLa 313/24), dass ein Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine Rücksichtnahmepflicht verstößt, wenn er seinen Arbeitgeber u.a. der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetzt. Außerdienstliches Verhalten begründe zwar selbst dann nicht per se einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung, wenn ein Arbeitnehmer wie hier „auf seinem öffentlich zugänglichen privaten Facebook-Account im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas-Terroristen auf Israel im Oktober 2023, […] in jedenfalls teilweise auch strafrechtlich relevanter Weise Gewalttaten verherrlicht und volksverhetzend zum Hass gegen Israelis und/oder Juden aufgestachelt“. Anders sei dies aber zu bewerten, wenn auf dem Facebook-Account ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird („Beschäftigt seit … bei der… AG“). Die Äußerungen fallen dann auf den Arbeitgeber zurück. Im vorliegenden Fall war die Angabe des Arbeitgebers aber bereits 6 Jahre alt und wurde auch nicht auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Auch habe der Arbeitnehmer die Angabe sofort gelöscht, nachdem er darauf angesprochen worden sei. All dies berücksichtigte das LAG im Rahmen der Interessenabwägung und kam zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung ersichtlich erfolgreich gewesen wäre. Es sei nur eine versehentliche Kenntlichmachung des Arbeitgebers erfolgt und das Arbeitsrecht sehe für private Äußerungen keinerlei Sanktionen vor.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht