Urteil vom 27.05.2025, Az. 3 SLa 614/24: Verträge im Profisport sind nicht selten an eine Ligazugehörigkeit gekoppelt, mithin entsprechend befristet. Das Gericht hatte über die Wirksamkeit einer Liga-Befristung zu entscheiden. Der Arbeitsvertrag des Handballtrainers sah zwei Unterschriftenfelder für die Geschäftsführer (einzelvertretungsberechtigt) und eins für den Arbeitnehmer vor. Den Vertrag unterschrieben aber nur ein Geschäftsführer und der Arbeitnehmer. Auf das zweite Unterschriftenfeld wurde der Vereinsstempel gesetzt. So sei der Eindruck erweckt worden, dass lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vorliege. Die Einzelvertretungsberechtigung ändere daran nichts, weil zwischen Schriftform und Stellvertretung differenziert werden müsse. Es sei nicht im Vertrag deutlich gemacht worden, dass der die Unterschrift leistende Geschäftsführer alleine handeln wollte, bspw. mittels Durchstreichens des zweiten Feldes. Das Gericht entschied daher, dass die für die Befristung notwendige Schriftform auf Grund der fehlenden Unterschrift des zweiten Geschäftsführers nicht gewahrt sei.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht