LAG Düsseldorf: Arbeitgeber muss Hund am Arbeitsplatz nicht dulden

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, wobei dies auch die Ordnung und das Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erfasst. Arbeitgeber sind damit nicht verpflichtet, Hunde am Arbeitsplatz zu dulden. Die gilt gem. dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Vergleich vom 08.04.2025 – 8 GLa 5/25) – selbst dann, wenn zwar gem. der vereinbarten Stellenbeschreibung Haustiere am Arbeitsplatz verboten sind, jedoch arbeitgeberseits über Monate hinweg nichts unternommen worden ist, obwohl die Arbeitnehmerin ihren Hund mit an ihren Arbeitsplatz genommen hat. Die Rechtsprechung zur betrieblichen Übung sei auf diese Fälle nicht übertragbar.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht