Am Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin war die private Nutzung des Dienstrechners untersagt. Dennoch nutzte sie den Dienstrechner fĂĽr private Chats mittels der Anwendung „WhatsApp-Web“. Dieser Account war eindeutig nur privat von der Arbeitnehmerin genutzt. Auf Grund eines vagen Hinweises auf das Vorliegen einer Straftat las der Arbeitgeber die auf dem Dienstrechner der Arbeitnehmerin ĂĽber die Anwendung „WhatsApp-Web“ einzusehende WhatsApp-Korrespondenz und wertete diese im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin aus. Das Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 7. November 2023 – 1 Sa 53/23) hat entschieden, dass diese Daten einem Sachvortragsverwertungsverbot unterliegen. Der Arbeitgeber konnte sie also nicht zu Lasten der Arbeitnehmerin in den Prozess einfĂĽhren. Zur BegrĂĽndung fĂĽhrte das Gericht aus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin handele. Dies gelte selbst dann, wenn ihr die private Nutzung des Dienstrechners untersagt gewesen sei.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht