LAG Brandenburg: Keine Tätigkeitsnachweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem LAG Berlin Brandenburg stand die Frage, ob der ehemalige Leiharbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, nachträglich Tätigkeitsnachweise („Stundenzettel“) für einen Zeitraum zu erstellen, in dem er nicht mehr für die Klägerin tätig war. Zudem wurde darüber gestritten, ob die Klägerin Schadensersatz verlangen kann, weil sie ihre Forderungen gegenüber der Entleihfirma ohne diese Nachweise nicht durchsetzen konnte.

 

Die wesentlichen Informationen hierzu lauten:

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Datum: 17. Januar 2025
Aktenzeichen: 12 Sa 102/24

Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Leiharbeitsrecht, Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis

Beteiligte Parteien:
Klägerin: Verleihunternehmen (Arbeitgeberin, Verleiherin)
Beklagter: Leiharbeitnehmer (Elektrotechniker)

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Klägerin betreibt ein Verleihunternehmen und beschäftigte den Beklagten seit Januar 2022 als Elektrotechniker im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses. Nach einer Kündigung des Beklagten zum 31. Mai 2022 trat dieser ab Juni 2022 in ein direktes Arbeitsverhältnis mit der Entleihfirma ein. Die Klägerin forderte vom Beklagten nachträglich Tätigkeitsnachweise für die Monate Juni bis September 2022 sowie Schadensersatz, da Rechnungen gegenüber der Entleihfirma nicht beglichen wurden.

Inhalt der Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Pflicht zur Dokumentation geleisteter Arbeit als arbeitsvertragliche Nebenpflicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt. Da der Beklagte ab Juni 2022 nicht mehr für die Klägerin tätig war, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Tätigkeitsnachweisen für diesen Zeitraum. Ein Anspruch auf Schadensersatz wurde ebenfalls abgelehnt, da kein nachweisbarer Schaden vorlag und die Klägerin nicht belegen konnte, dass die Entleihfirma die Zahlung ausschließlich wegen fehlender Nachweise verweigert hatte.

Folgen des Urteils

Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keine nachträglichen Tätigkeitsnachweise mehr verlangen können, insbesondere wenn keine Arbeitsleistung mehr erbracht wurde. Verpflichtungen zur Arbeitszeiterfassung sind als Fixschuld zu behandeln und können nach Zeitablauf nicht nachgefordert werden. Für die Praxis bedeutet das, dass Arbeitgeber rechtzeitig während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf die Einhaltung solcher Nebenpflichten achten müssen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht