Das Landesarbeitsgericht Berlin hat am 16.05.2025 (Az. 12 Sa 1016/24) eine Entscheidung zu den Ansprüchen von Teilzeitbeschäftigten auf Mehrarbeitszuschläge getroffen. Das Gericht hat einer Arbeitnehmerin Mehrarbeitszuschläge zugesprochen für die Stunden, die ihre individuelle Arbeitszeit überstieg, auch wenn diese Stunden nicht die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überstiegen. Das obwohl der Tarifvertrag des MTV Einzelhandel im Land Brandenburg solche Zuschläge erst ab der 39. Wochenstunde vorsieht. Teilzeitbeschäftigte würden durch den Tarifvertrag unzulässig diskriminiert.
Das Gericht verwarf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2024 (Az. 1 BvR 1109/21), wonach eine „Anpassung nach oben“ bei unwirksamen Tarifregelungen nicht durch Gerichte erfolgen könne. Das Gericht begründete dies damit, dass eine Aussetzung des Verfahrens, um Tarifverhandlungen zu ermöglichen, in der Regel diskriminierend sei, wenn gegen die Entscheidung der unteren Gerichte ein Rechtsmittel möglich ist. (Quelle: Pressemitteilung vom 09.07.2025)
Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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