LAG Baden-Württemberg: Bei Verdachtskündigung muss Anhörung des Arbeitnehmers auch während des Urlaubs versucht werden

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 12. Dezember 2024 – 12 Sa 25/24: Will ein Arbeitgeber eine fristlose Verdachtskündigung aussprechen, ist der Arbeitnehmer vorher – regelmäßig innerhalb einer Frist von einer Woche – anzuhören. Ist der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit in Urlaub, darf der Arbeitgeber mit dem Versuch der Anhörung auch dann nicht bis zur Rückkehr aus dem Urlaub warten, wenn er aus vertretbaren Gründen auf eine persönliche Anhörung Wert legt. Vielmehr hat er – auch per mail – mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob dieser – gegebenenfalls im eigenen Interesse – bereit ist, ungeachtet seines Urlaubs an dem Personalgespräch teilzunehmen. Unterlässt der Arbeitgeber diesen Versuch, hört den Arbeitnehmer also erst nach seiner Rückkehr an, ist die Kündigung verfristet und unwirksam.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht