Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 03.07.2025 (Az.: 8 Ta 1/25) entschieden, dass zur wirksamen Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG nicht allein allgemeine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln oder grundlegende technische Schutzmaßnahmen ausreichen. Vielmehr sind konkrete, an den jeweiligen Wert der Information und die Umstände des Einzelfalls angepasste und dokumentierte Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine mittelständische Anlagenbauerin forderte von ehemaligen Mitarbeitern und deren konkurrierendem Unternehmen Unterlassung und Schadensersatz wegen angeblicher Nutzung von Betriebsgeheimnissen, konkret technischer Konstruktionspläne und eines Kalkulationstools. Sie hatte diese Informationen vor allem durch allgemeine Vertragsklauseln und die Speicherung auf einem Server mit Zugriffsregelungen zu schützen versucht, sah sich nun jedoch mit mutmaßlichem Verrat dieser Daten konfrontiert.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht stellt klar, dass arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen, die lediglich pauschal Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erfassen, keine hinreichend „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG darstellen. Ebenso genügen Basismaßnahmen wie Passwortschutz und ein verschlossener Serverraum für wirtschaftlich bedeutende technische Konstruktionszeichnungen nicht, wenn diese ohne wirksame Zugangskontrolle und Nachverfolgbarkeit intern weitergegeben werden können. Entscheidend sind präzise, nachvollziehbare und der Bedeutung der Information angemessene Schutzvorkehrungen.
Folgen des Urteils
Die Anforderungen an den Nachweis angemessener Schutzmaßnahmen von Geschäftsgeheimnissen sind mit dieser Entscheidung deutlich konkretisiert und verschärft worden. Unternehmen können sich nicht mehr auf allgemeine Verschwiegenheitspflichten oder pauschale IT-Sicherheitsmaßnahmen verlassen, wenn sie im Streitfall Unterlassung, Schadensersatz oder Auskunftsansprüche wegen Geheimnisverrats durchsetzen wollen.
Tipps für die Praxis
– Verschwiegenheitspflichten müssen konkret gefasst werden und die zu schützenden Informationen möglichst genau bezeichnen.
– Technische Maßnahmen sollten branchenspezifisch auf den Wert und die Sensibilität der jeweiligen Daten abgestimmt und klar dokumentiert werden (z. B. Verschlüsselung, automatisierte Protokollierung, restriktive Zugriffsrechte).
– Interne Compliance-Schulungen und schriftliche Sensibilisierungen zu Geheimhaltungsmaßnahmen stärken die Durchsetzbarkeit im Streitfall.
– Unternehmen sollten regelmäßig Auditierungen ihrer Schutzkonzepte durchführen und die Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen überprüfen.
– Im Fall von (potentiellem) Geheimnisverrat sollten sofortige rechtliche Schritte vorbereitet und der Schutzstatus der betroffenen Informationen umfassend dokumentiert werden.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520097
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de