LAG Baden-Württemberg: Arbeitgeber muss vor Änderungskündigung kein Homeoffice anbieten

Die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung (ausschließlich) aus dem Homeoffice zu gestatten, stellt kein milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung dar, mit der der Arbeitsort des Arbeitnehmers geändert wird. Das hat das LAG Baden-Württemberg am 01.11.2024 (9 Sa 42/24) entschieden. Die neue Betriebsstätte lag ca. 240 km entfernt. Der Arbeitnehmer meinte, dass der Arbeitgeber ihm erlauben müsse,  seine vollständige Arbeitsleistung (bis auf ca. 1 monatliche Besprechung) im Homeoffice zu erbringen. Zwar hatte der Arbeitnehmer auch schon zuvor zwischen 1 und 3-4 Tagen in der Woche im Homeoffice gearbeitet (der genaue Umfang war streitig), darauf komme es jedoch nicht an. Die Art und Weise und damit auch der Ort der Arbeitsleistung obliege, da vertraglich nichts anderes vereinbart sei, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Auch wenn eine Kündigung das letzte Mittel bleiben müsse, sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen in dieser Form nicht vorhandenen Arbeitsplatz mit vollständiger Arbeitsleistung im Homeoffice anzubieten.

Claudia Thieme
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht