Ein Arbeitnehmer klagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung ein. Der Arbeitgeber verteidigte sich mit dem Argument, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für die Jahre 2020-2022 habe sich wegen Kurzarbeit reduziert und sei deswegen insoweit nicht abzugelten. Das Landesarbeitsgericht Hannover, das über den Fall am 4. Februar 2025 entschieden hat, gab dem Arbeitnehmer mit dem Argument recht, die Kurzarbeit sei nicht wirksam eingeführt gewesen. In einer Vereinbarung zur Kurzarbeit müsse die voraussichtliche Dauer, das Ende und eine Frist für die vorzeitige Beendigung der Maßnahme angegeben werden. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters dar, wenn stattdessen – wie hier – die Arbeitszeit „wöchentlich angepasst“ und die Kurzarbeit „sofort“ beendet werden könne (Az. 10 SLa 470/24).
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht