Kundin lehnt weiblichen Berater ab: Arbeitgeber schuldet Entschädigung nach AGG, wenn er dem Wunsch entspricht

Einer angestellten und im Vertrieb tätigen Architektin wurde im Rahmen eines bei ihrem Arbeitgeber angewendeten Systems zur Verteilung von Interessenten eine Kundin zugewiesen. Die Kundin lehnte die Beratung durch die Architektin auf Grund des Geschlechts ab und forderte einen männlichen Berater, der ihr dann zugewiesen worden ist. Die Architektin klagte gegen ihren Arbeitgeber auf Entschädigung nach dem AGG und gewann (zumindest teilweise). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 20. November 2024 – 10 Sa 13/24) sprach der Architektin gegen ihren Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 1.500 EUR zu (eingeklagt waren rund 84.000 EUR). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Arbeitgeberin die Architektin unmittelbar i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG wegen ihres Geschlechts benachteiligt habe, da sie „im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten“ die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ergriffen hätte (§ 12 Abs. 4 AGG). Zwar habe die Arbeitgeberin auf Grund der Äußerung der Kundin reagieren müssen. Die direkte Zuordnung der Kundin zu einem männlichen Betreuer sei aber nicht die einzig mögliche Entscheidung gewesen, die die Arbeitgeberin hätte treffen können. So hätte sie bspw. zunächst versuchen müssen, die Kundin von den Qualitäten der Architektin zu überzeugen.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht