Der EuGH hat den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten in der Probezeit gestärkt (Urteil vom 10.02.2022, Az. C-485/20). Zwar sieht das SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer erst nach Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten vor. Der EuGH hat gleichwohl mit seinem aktuellen Urteil den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten bereits innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gestärkt.
Gemäß dem EuGH hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der die wesentlichen Funktionen seiner (bisherigen) Tätigkeit nicht erfüllen kann, einen Anspruch auf Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, für den er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist.
Dies wird zukünftige Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern in der Probezeit erschweren, aber nicht unmöglich machen. So fallen bspw. verhaltensbedingte Gründe (Pflichtverletzungen) weiterhin nicht unter diesen neuen, erweiterten Schutz.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht