Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 21.2.2025, Az. 2 U 63/24) hat eine auf Räumung und Herausgabe des Hotels gerichtete Klage der Verpächterin abgewiesen. Die Verpächterin hatte den Vertrag zuvor auf Grund vertragswidriger Nutzung gekündigt. Gem. dem OLG Frankfurt war der Nutzungszweck des zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes aber nicht deshalb überschritten, weil der Pächter Zimmerkontingente an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter vermietete. Die Vermietung von größeren Zimmerkontingenten sei im Zusammenhang mit der Nutzung eines Hotels üblich. Ebenso sei keine Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter dargelegt worden, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgehe.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht