Kriterien zur Bestimmung von Mitarbeitern mit Anspruch auf Impfpriorisierung

Uns erreichen immer wieder Fragen zu dem Thema der Impfpriorisierung bzgl. der Mitarbeiter von Unternehmen.  Oft ist unklar, in  welchen Unternehmen und in welcher Position Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine frühzeitige Impfung haben. Hierzu möchten wir daher einen ersten Überblick geben:

Wonach richtet sich die Impfpriorisierung?

Grundlage für die Impfpriorisierung ist die CoronaImpfVO in der Fassung vom 31.3.21. Diese können Sie hier abrufen: https://corona-impfung.hessen.de/sites/corona-impfung.hessen.de/files/BAnz%20AT%2001.04.2021%20V1.pdf

Die „Auslegungshinweise“ des Landes Hessen zur CoronaImpfVO können Sie hier abrufen: https://corona-impfung.hessen.de/sites/corona-impfung.hessen.de/files/Auslegungshinweise%20Stand%2008.04.2021%20incl.%20Anhang.docx.pdf

Welche Differenzierungen werden bzgl. der Impfpriorisierung vorgenommen?

Unterschieden wird zwischen Schutzimpfungen mit

  • höchster Priorität (§ 2 CoronaImpfVO; bspw. Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, Personen in bestimmten Pflege- und medizinischen Berufen im Bereich der Onkologie und Transplantationsmedizin etc.)
  • hoher Priorität (§ 3 CoronaImpfVO; bspw. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, Polizei- und Einsatzkräfte etc.)
  • erhöhter Priorität (§ 4 CoronaImpfVO; bspw. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, und

Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,

Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,

Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, tätig sind“

Wann sind Personen, in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen In-frastruktur tätig?

Welches Unternehmen zur kritischen Infrastruktur gehört, ergibt sich aus der Übersicht des Landes Hessen. Diese können Sie hier abrufen:

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/kritis-uebersichtsliste_hessen.pdf

Zur kritischen Infrastruktur gehören demnach bspw.:

  • Stromversorgung
  • Gasversorgung
  • Abfallentsorgung
  • Lebensmittelproduktion und –verarbeitung
  • Bereich Banken: bspw. Bargeldversorgung
  • Bereich Börse: bspw. Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit des Handels und der Geschäftsabwicklung an den öffentlich-rechtlichen Börsen
  • Versicherungen: bspw. Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen
  • Medizinische Versorgung, stationär und ambulant

Was unter einer „besonders relevanten Position“ zu verstehen ist, ist der CoronaImpfVO nicht zu entnehmen. Allerdings hat das Land Hessen eine „Orientierungshilfe“ veröffentlicht (https://corona-impfung.hessen.de/sites/corona-impfung.hessen.de/files/Orientierungshilfe_besonders-relevante-Position_20210423_1.pdf).

Sicherlich fallen nicht alle Tätigkeiten aus diesen Bereichen in die Kategorie „kritische Infrastruktur“. Es bedarf stets einer Prüfung der konkret ausgeübten Tätigkeit (vgl. Übersicht), mithin des Einzelfalls.

Zudem obliegt die Entscheidung, welcher Arbeitnehmer konkret eine besonders relevante Position innehat, dem jeweiligen Arbeitgeber. Als Maßstab wird genannt, dass die Tätigkeit eine besondere Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs und der kritischen Dienstleistung haben muss. Auch dies wird nur im konkreten Einzelfall zu bestimmen sein. Ebenso soll die Eingebundenheit in die Krisenbewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie berücksichtigt werden können.

Wie kann ich als Arbeitgeber bescheinigen, dass der Arbeitnehmer in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig ist? 

Das Land Hessen stellt hierfür ein Formular zum Ausfüllen zur Verfügung:

https://corona-impfung.hessen.de/sites/corona-impfung.hessen.de/files/AG%20Bescheinigung_beschreibbar_20210423.pdf

Eine eigene Arbeitgeberbescheinigung soll aber auch ausreichen.

Bei Vorlage dieser Erklärung können die jeweiligen Personen damit einen frühzeitigen Zugang zur Impfung erlangen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Lars Stich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht