Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 17. Februar 2025 entschieden (Az.: 10 TaBV 29/25), dass die Einsetzung einer Einigungsstelle nicht zulässig ist, wenn eine Arbeitnehmerin sich beim Betriebsrat über eine Abmahnung beschwert und deren Entfernung aus der Personalakte verlangt. In einem solchen Fall handelt es sich um die Geltendmachung eines individualrechtlichen Anspruchs, der ausschließlich durch Klage vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann. Die Einigungsstelle ist für derartige Rechtsansprüche nach § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG offensichtlich unzuständig.
Rechtsbereiche
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Betriebsverfassungsrecht (§ 85 BetrVG)
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Arbeitsgerichtsverfahren (§ 100 ArbGG)
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Individualarbeitsrecht (Abmahnung, Personalakte)
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Eine schwangere Mitarbeiterin eines Fintech-Unternehmens hatte eine Abmahnung wegen angeblicher Pflichtverletzung erhalten. Sie wendete sich an den Betriebsrat mit der Bitte, auf die Entfernung der Abmahnung hinzuwirken. Der Betriebsrat erkannte die Beschwerde als berechtigt an, erklärte die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin für gescheitert und beantragte die Einrichtung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Inhalt der Entscheidung
Das LArbG Berlin-Brandenburg stellte klar, dass die Einigungsstelle nicht zuständig ist, wenn der Regelungsgegenstand ausschließlich die Entfernung einer konkreten Abmahnung betrifft. Es handele sich hierbei um eine rechtlich einklagbare Individualforderung, für deren Durchsetzung ausschließlich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offensteht (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Auch weitere Aspekte der Beschwerde (z. B. angeblich mangelnde Gleichbehandlung und Hinweise auf Schwangerschaft) stellten keinen eigenständigen Regelungstatbestand dar.
Folgen des Urteils
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Betriebsräte können keine Einigungsstelle anrufen, wenn es ausschließlich um die Entfernung einer Abmahnung geht.
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Arbeitgeber sind in solchen Fällen nicht verpflichtet, sich auf das Verfahren vor einer Einigungsstelle einzulassen.
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Eine Beschwerde mit rein vergangenheitsbezogenem Inhalt begründet keinen kollektiven Regelungskonflikt.
Tipps für die Praxis
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Rechtsweg beachten: Betriebsräte sollten sorgfältig zwischen individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Anliegen unterscheiden. Geht es um Abmahnungen, ist grundsätzlich der Arbeitnehmer selbst klageberechtigt.
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Beschwerdeinhalte klar dokumentieren: Wenn ein Betriebsrat eine Beschwerde bei der Arbeitgeberin einreicht, sollte er deutlich machen, ob es um eine kollektive Problematik (z. B. Systematik von Abmahnungen) oder um einen Einzelfall geht.
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Einsetzungsverfahren vermeiden, wenn offensichtlich unzuständig: Einigungsstellenverfahren sind nicht geeignet zur Klärung vergangenheitsbezogener Einzelfälle. Andernfalls droht ein kosten- und zeitintensives, letztlich erfolgloses Verfahren.
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Zusätzliche Aspekte prüfen: Nur wenn die Beschwerde auf betriebliche Grundsatzfragen (z. B. systematische Ungleichbehandlung oder diskriminierende Struktur) abzielt und hinreichend konkret ist, kann eine Einigungsstelle in Betracht gezogen werden.
Praxishinweis
Diese aktuelle Entscheidung bekräftigt die Grenzen des § 85 BetrVG:
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Für Beschwerden über einzelvertragliche Maßnahmen wie Abmahnungen sind die individuellen Rechtswege zu beschreiten.
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Einigungsstellen dürfen nicht strategisch zur Umgehung arbeitsgerichtlicher Verfahren eingesetzt werden.
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Ohne konkreten, künftigen Regelungsbezug oder betrieblichen Missstand bleibt eine Anrufung unzulässig.
Claudia Thieme
Rechtsanwältin Notarin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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