Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Beschluss vom 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23), dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds, welches von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG freigestellt ist, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt. Denn die Anpassung der Vergütung erfolge nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (also: Anpassung entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung) und nicht aufgrund der Wertigkeit der konkreten Tätigkeit. Das freigestellte Betriebsratsmitglied konnte infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen. Eine Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 BetrVG liege daher nicht vor.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht