„Bei Tanzdarbietungen, bei denen es sich auch um Darbietungen mit Striptease in einem Lokal handelt, welches unter anderem in der Betriebsart einer Bar geführt wird, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Zweifel an der künstlerischen Tätigkeit … der auftretenden Tänzerinnen angebracht.“
(österreichischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidung vom 21.10.98 Gz. 98/09/127)
„Die vom Kläger (in Diskotheken) organisierten oder veranstalteten Damenunterwäschevorführungen sind künstlerische Leistungen… Die … eingesetzten Models vollführen … „eigene Bewegungsabläufe zur Präsentation von Wäsche und Körper“ und können nicht mit Schaufensterpuppen verglichen werden…“
(Bundessozialgericht NJW 1997, 1185)