Hochzeitsfeier abgesagt – Rückforderung der Anzahlung?

Ein Brautpaar plante für den 25.04.2020 eine Hochzeitsfeier. Zu diesem Zweck mietete es im Dezember 2019 für diesen Tag eine Eventlocation. Es sollten ca. 80 Gäste an der Feier teilnehmen. Der Vertrag wurde wirksam abgeschlossen und vereinbarungsgemäß eine Anzahlung (nach Rechnungsstellung) in Höhe von 5.000 EUR durch das Brautpaar geleistet. Die Hochzeitsfeier musste coronabedingt abgesagt werden. Das Brautpaar klagte nun auf Rückzahlung der 5.000 EUR.

Entscheidung

Gem. dem Amtsgericht Weinheim (Urteil vom 09.09.2020, Aktenzeichen 2 C 145/20) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung. Es sei unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar, den Vertrag zwecks eines Ausweichtermins anzupassen. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass kein Mietvertrag, sondern ein typengemischter Vertrag abgeschlossen worden ist. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit scheide aus (§§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB), da die Leistung nachholbar gewesen sei. Insbesondere liege kein absolutes Fixgeschäft (dies ist gegeben, wenn eine spätere Leistung keine Erfüllung auf Grund der Gläubigerinteressen mehr darstellt) und auch kein relatives Fixgeschäft (also ein Geschäft, bei dem die Einhaltung der Leistung so wesentlich ist, dass die zeitgerechte Leistung über das „stehen und fallen“ des Geschäfts entscheidet) vor.

Vielmehr sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen. So könne das Brautpaar aufgrund des Eintritts der Pandemie und der damit verbundenen Corona-Beschränkungen grundsätzlich eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB verlangen. Auf Grund der vorrangigen und zumutbaren Vertragsanpassung stehe dem Brautpaar nicht das Recht zum Rücktritt bzw. zur Kündigung i.S.v. 313 Abs. 3 BGB zu. Die Vertragsanpassung habe die Vereinbarung eines neuen Termins zur Folge.

Stellungnahme

Die Annahme eines typengemischten Vertrags überrascht. Denn der Wortlaut des Vertrags sah ausdrücklich nur die Zurverfügungstellung der Räume, nicht aber Catering etc. vor. Ob eine so weitgehende Vertragsauslegung (das Gericht ging davon aus, dass bei Veranstaltern üblicherweise weitere Leistungen hinzugebucht werden) andere Gerichte ebenfalls vornehmen, bleibt abzuwarten. Es sprechen auch gute Argumente dafür, von einem reinen Mietvertrag auszugehen. In diesen Fällen wäre dann ein Anspruch auf Rückzahlung nicht auszuschließen. Auch gibt es durchaus Situationen, in denen das Datum der Hochzeitsfeier eine absolut entscheidende Rolle spielt.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht