Hessisches Landesarbeitsgericht: VTV gilt auch bei Vorbereitungshandlungen – Beitragspflichten zur Sozialkasse Bau anhand gemeldeter Bruttolöhne

Eröffnet bereits ein baugewerblicher Zweck den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn zunächst nur Angestellte mit Vorbereitungshandlungen beschäftigt sind, und dürfen Sozialkassenbeiträge anhand gemeldeter Bruttolohnsummen – hilfsweise nach Mindestbeiträgen – festgesetzt werden?

Ja. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2026 (Az.: 10 SLa 809/25 SK) entschieden, dass der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bereits dann eröffnet ist, wenn der Betrieb von Anfang an einen baugewerblichen Zweck verfolgt, auch wenn zunächst nur Angestellte Vorbereitungstätigkeiten erbringen, und dass die Beitragshöhe grundsätzlich nach den vom Arbeitgeber gemeldeten Bruttolohnsummen zu bestimmen ist, wobei bei unvollständigen Meldungen ein Mindestbeitrag auf Basis der Durchschnittslohnberechnung zulässig bleibt. Das Gericht hat die Beklagte zur Zahlung von 159.302,86 Euro an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) verurteilt.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) verlangte von der Beklagten Beiträge zum Sozialkassenverfahren für 15 gewerbliche Arbeitnehmer (Februar 2022 bis März 2023) und für vier Angestellte (Juni 2021 bis März 2023) in einer ursprünglich bezifferten Gesamthöhe von 179.988 Euro. Die Beklagte hatte gegenüber der ULAK gemeldet, seit dem 17.05.2021 zu 100 % Trockenbauarbeiten auszuführen und seit Juni 2021 vier Angestellte sowie ab 31.01.2022 15 gewerbliche Arbeitnehmer zu beschäftigen; sie verteidigte sich jedoch damit, ein Malerbetrieb zu sein und deshalb nicht dem VTV zu unterfallen. Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt; in der Berufung wurde die Beklagte schließlich zur Zahlung von 159.302,86 Euro verurteilt, während der weitergehende Anspruch teilweise zurückgenommen wurde.

Inhalt der Entscheidung

Das Hessische Landesarbeitsgericht bejaht den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, weil im Betrieb unstreitig Trocken- und Montagebauarbeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV anfielen und die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands für Malerbetriebe (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV) nicht dargelegt waren. Der betriebliche Anwendungsbereich war bereits ab Juni 2021 („Rumpfjahr“) eröffnet, obwohl zunächst nur Angestellte Vorbereitungstätigkeiten verrichteten; maßgeblich ist der von Beginn an verfolgte baugewerbliche Zweck i. S. v. § 1 Abs. 2 Abschn. I VTV und die Einordnung solcher Vor‑ und Nebentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Gericht stellt klar, dass auch ein Betrieb ohne gewerbliche Arbeitnehmer, der nur Angestellte beschäftigt, dem persönlichen Geltungsbereich des VTV unterfallen kann, weil § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV Angestellte ausdrücklich erfasst und die Zusatzversorgung für Angestellte dem Schutzzweck des VTV entspricht; damit wird die Linie der hessischen Landesarbeitsrechtsprechung fortgeführt.

Zur Beitragshöhe stützt sich das Gericht auf die von der Beklagten gemeldeten Bruttolöhne; die ULAK durfte ihre Klage nach § 263 ZPO auf die tatsächlichen Bruttolöhne und Beschäftigungszeiten umstellen und die Forderung teilweise reduzieren oder erweitern. Für den Monat Februar 2023 hält das Gericht wegen erkennbar unvollständiger Meldungen – belegt u. a. durch bei der Deutschen Rentenversicherung geführte Beschäftigte – am Mindestbeitrag fest; mangels ausreichender Erklärung der Beklagten nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO durfte die ULAK auf die Durchschnittslohnberechnung für 15 Arbeitnehmer zurückgreifen (Mindestbeitrag 12.330 Euro). Die Tarifgebundenheit folgt aus der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV gemäß § 5 Abs. 4 TVG; Verfall scheidet aus, weil die dreijährige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 VTV unter Beachtung von § 199 Abs. 1 BGB gewahrt und die Hemmung durch gerichtliche Anhängigkeit (§ 21 Abs. 1 Satz 3 VTV) sowie individualisierte Mahnanträge sichergestellt war.

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigt mit dieser Entscheidung die jüngere Rechtsprechung zur Einordnung von Vorbereitungshandlungen als Zusammenhangstätigkeiten und verfestigt die Praxis, Beitragshöhen vorrangig an gemeldeten Bruttolohnsummen auszurichten und bei unzureichender Mitwirkung auf Mindestbeiträge zurückzugreifen.

Folgen des Urteils

Arbeitgeber im Ausbaugewerbe müssen damit rechnen, dass der VTV bereits im Stadium von Gründung und Markteintritt greift, wenn der Betriebszweck auf bauliche Leistungen gerichtet ist und vorbereitende Angestelltentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu qualifizieren sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Beitragspflichten zur Sozialkasse Bau grundsätzlich nach den gemeldeten Bruttolohnsummen festzusetzen sind und bei Lücken in der Meldung ein Mindestbeitrag nach Durchschnittslohnsätzen erhoben werden kann, wenn der Arbeitgeber seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Die Entscheidung stärkt die Durchsetzbarkeit von Sozialkassenbeiträgen auf Basis der Allgemeinverbindlichkeit des VTV und betont die Relevanz frist- und formgerechter Geltendmachung im Lichte der tariflichen Ausschlussfristen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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