Hessisches Landesarbeitsgericht: Einstweilige Verfügung auf Teilzeit während der Elternzeit nur ausnahmsweise

Kann eine Arbeitnehmerin im einstweiligen Rechtsschutz die Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit durchsetzen?

Nein. Das Hessische Landesarbeitsgericht (16. Kammer) hat mit Urteil vom 13.01.2025 (Az.: 16 GLa 1182/24) entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit nur ausnahmsweise in Betracht kommt, weil die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und daher besondere Eilgründe vorliegen müssen. Nach §§ 935, 940 ZPO setzt der Erlass einer Leistungsverfügung eine besondere Dringlichkeit voraus, die hier nicht dargelegt war.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Beschäftigung der Klägerin in Teilzeit während ihrer Elternzeit. Die seit dem 01.05.2013 beschäftigte Bereichsleiterin Marketing (durchschnittlich 8.668,58 € brutto/Monat) befindet sich seit dem 19.08.2021 bis voraussichtlich 11.12.2025 in Elternzeit und beantragte am 19.09.2024 Teilzeit während der Elternzeit, hilfsweise Teilzeit nach dem TzBfG; der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden. Die Klägerin berief sich auf eine dringende finanzielle Angewiesenheit und befürchtete den Verlust beruflicher Anschlussfähigkeit, während die Beklagte den Wegfall der bisherigen Stelle einwandte und eine alternative Teilzeitposition „Marketing Corporate Travel“ mit zeitanteilig gleicher Vergütung anbot.

Inhalt der Entscheidung

Das Gericht verneinte einen Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO, weil die Klägerin keine konkreten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machte und damit die behauptete existenzielle Dringlichkeit nicht glaubhaft machte. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt klar, dass die Organisation der Kinderbetreuung im Rahmen der Elternzeit keine Eilbedürftigkeit für eine Teilzeitbeschäftigung begründet, da im Anspruch auf Elternzeit keine Arbeitspflicht besteht. Denkbar sei eine einstweilige Beschäftigung in Teilzeit nur, wenn die Antragstellerin zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend darauf angewiesen ist; in einem solchen Fall diente die Teilzeit lediglich als Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen.

Schwere Nachteile bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens lagen nach Auffassung der Kammer nicht vor, weil die Klägerin bereits seit dem 19.08.2021 in Elternzeit abwesend war und die behauptete Änderung der Stellenstruktur im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Kammer betont damit die restriktiven Voraussetzungen für Leistungsverfügungen zur Beschäftigung während der Elternzeit und folgt der Linie, dass summarische Klärungen streitiger Strukturfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Folgen des Urteils

Für die Praxis bedeutet dies, dass Beschäftigungsansprüche auf Teilzeit während der Elternzeit im einstweiligen Rechtsschutz nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchsetzbar sind, insbesondere bei glaubhaft gemachter existenzieller finanzieller Notlage. Arbeitgeber können sich im Eilverfahren erfolgreich auf die fehlende Dringlichkeit berufen, wenn keine substantiierten wirtschaftlichen Nachteile dargelegt sind und die Elternzeit als arbeitsfreie Phase eine geringere Eilbedürftigkeit begründet. Streitige Fragen wie der Wegfall von Stellen sind regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und rechtfertigen für sich genommen keinen vorläufigen Beschäftigungstitel.

Tipps für die Praxis

  • Arbeitnehmerinnen in Elternzeit: Legen Sie für eine einstweilige Verfügung detailliert und belegbar dar, dass eine Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts unabweisbar erforderlich ist; bloße Hinweise auf Kinderbetreuung oder berufliche „Anschluss“-Risiken genügen nicht.
  • Arbeitgeber: Weisen Sie im Eilverfahren auf fehlende Eilbedürftigkeit hin und dokumentieren Sie angebotene Alternativen (z. B. anderweitige Teilzeitstellen mit zeitanteilig gleicher Vergütung), um die Dringlichkeit zu entkräften.
  • Beide Seiten: Klären Sie streitige Strukturfragen (z. B. Wegfall der bisherigen Stelle, dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG) im Hauptsacheverfahren und vermeiden Sie die Überfrachtung des Eilverfahrens mit komplexen Tatsachenfragen.
  • Arbeitnehmerinnen/Vertretungen: Prüfen Sie parallel den allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG für die Zeit außerhalb der Elternzeit und trennen Sie die Begründungslinien klar, um prozessuale Risiken zu reduzieren.
  • Arbeitgeber/HR: Stellen Sie die Dokumentation von Ablehnungsgründen und Umstrukturierungen frühzeitig sicher, um im Streitfall die fehlende Gleichwertigkeit oder den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit im Rahmen des § 15 Abs. 7 BEEG darlegen zu können.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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