Hessisches Landesarbeitsgericht: Berufung unzulässig – Pauschale Begründung genügt § 520 Abs. 3 ZPO nicht im SOKA‑BAU‑Beitragsprozess

 

Genügt eine pauschale Berufungsbegründung, die sich nicht konkret mit den tragenden Urteilsgründen der ersten Instanz auseinandersetzt, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO?

Nein. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, in welchen Punkten und warum das erstinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Az.: 10 SLa 1117/25 SK). Das Gericht verwarf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden als unzulässig, legte die Kosten dem Beklagten auf und ließ die Revisionsbeschwerde nicht zu.

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) verlangte von einem Arbeitgeber Sozialkassenbeiträge in Höhe von 44.574,85 Euro für gewerbliche Arbeitnehmer (Februar bis Mai 2024) sowie 1.620 Euro für Angestellte (November 2023, Februar bis April 2024). Der Beklagte berief sich auf Erfüllung durch bereits geleistete Zahlungen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab der Klage mit Urteil vom 28. August 2025 statt und stellte darauf ab, dass der Kläger die Verrechnung eingegangener Zahlungen auf andere Zeiträume dargelegt habe; es sei Sache des Beklagten gewesen, die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen im Einzelnen zu belegen.

Inhalt der Entscheidung

Das Gericht erläutert, dass der Zweck des § 520 ZPO die Überprüfung der erstinstanzlichen Beurteilung und die hinreichende Vorbereitung des Berufungsverfahrens ist; eine Berufungsbegründung muss fallbezogen darlegen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils beanstandet werden. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags oder formelhafte Rügen genügen den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–4 ZPO nicht.

Die Kammer sah die Begründung als unzureichend an, weil die pauschale Rüge fehlender Nachvollziehbarkeit der Beitragsforderung die detaillierten Erläuterungen des Klägers zur Zusammensetzung der Forderung (Schriftsatz vom 10. März 2025) nicht adressierte; aus der vorgelegten Tabelle zu Meldungen und offenen Forderungen ergaben sich die relevanten Zeiträume und Beträge.

Zur Erfüllungseinrede führt das Gericht aus, dass den Kläger im Beitragsprozess eine sekundäre Darlegungslast zur Verrechnung trifft, während der Arbeitgeber für die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig bleibt; der Kläger hatte die Verrechnung (u. a. auf Winterbeschäftigungsumlage und andere Beiträge) konkretisiert, ohne dass sich die Berufung damit inhaltlich auseinandersetzte. Der Hinweis auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB verfing nicht, weil die Tarifvertragsparteien diese in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV ausgeschlossen haben und der Beklagte keine konkrete alternative Verrechnungsrechnung vorlegte.

Neue Argumente in einem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz änderten nichts, da die Zulässigkeit an der fristgerechten Begründung zu messen ist.

Die Verwerfung erfolgte durch den Vorsitzenden gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Revisionsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§§ 72 Abs. 2, 77 Satz 2 ArbGG).

Folgen des Urteils

Das Hessische Landesarbeitsgericht stellt klar, dass Berufungsführer in arbeitsgerichtlichen Verfahren die tragenden Erwägungen der Vorinstanz substanziell angreifen müssen; formelhafte oder pauschale Einwände führen zur Unzulässigkeit der Berufung. Diese Klarstellung stärkt die Filterfunktion des § 520 Abs. 3 ZPO und erhöht die Anforderungen an die Struktur und Substanz von Berufungsbegründungen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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