Kern der Entscheidung
Muss der Betriebsrat ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied zu Sitzungen einladen, wenn dieses seine Amtsfähigkeit ausdrücklich angezeigt hat?
Ja. Das Hessische Landesarbeitsgericht (16. Kammer) hat mit Beschluss vom 02.02.2026 (Az.: 16 TaBVGa 2/26) entschieden, dass der Betriebsratsvorsitzende das Mitglied nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz zu Sitzungen zu laden hat, sobald dieses seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Amtsausübung angezeigt hat, weil aus der Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf Amtsunfähigkeit geschlossen werden darf. Das Gericht bejaht zugleich die Dringlichkeit für den Erlass einer Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 Zivilprozessordnung, da die Amtszeit kurz vor der Neuwahl endet.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Der Antragsteller ist als Flugzeugbetanker am Flughafen A beschäftigt und Mitglied des beim Arbeitgeber gebildeten Betriebsrats; seit Dezember 2022 war er arbeitsunfähig und nahm nicht an Sitzungen teil. Mit Schreiben vom 12.11.2025 teilte sein Bevollmächtigter dem Betriebsrat mit, er sei gesundheitlich nicht an der Amtsausübung gehindert und wolle sein Ehrenamt wieder wahrnehmen; der Betriebsratsvorsitzende hielt ihn gleichwohl für dauerhaft amtsunfähig. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Verpflichtung des Betriebsrats, ihn zu allen Sitzungen zu laden, sowie vom Arbeitgeber die Einleitung des Verfahrens für einen gelben Dauer‑Flughafenausweis; erster Instanz blieb er erfolglos.
Inhalt der Entscheidung
Das Hessische Landesarbeitsgericht bejaht den Verfügungsgrund wegen Eilbedürftigkeit, weil Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät käme und die turnusgemäße Neuwahl des Betriebsrats am 02.03.2026 stattfindet. Das Gericht verneint eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, weil der Antragsteller nach rechtlicher Aufklärung den Unterschied zwischen Arbeits‑ und Amtsunfähigkeit unverzüglich gegenüber dem Betriebsrat klarstellte und anschließend zügig einstweiligen Rechtsschutz beantragte.
Das Gericht bejaht den Verfügungsanspruch aus § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und stellt klar, dass Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend Amtsunfähigkeit bedeutet; eine Vermutung der Amtsunfähigkeit besteht nur solange, wie das erkrankte Mitglied weder erscheint noch seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Amtsausübung anzeigt. Der Betriebsrat durfte den Antragsteller bis zu dessen Mitteilung vom 12.11.2025 als verhindert ansehen; nach dieser Anzeige durfte er aus der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ohne Weiteres auf Amtsunfähigkeit schließen, zumal die arbeitsvertragliche Tätigkeit (körperlich belastende Betankung) von der Betriebsratsarbeit zu unterscheiden ist. Die Kammer verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach nur bei freigestellten Mitgliedern Besonderheiten gelten und im Übrigen die Amtsfähigkeit gesondert zu beurteilen ist.
Hinsichtlich des begehrten gelben Dauer‑Flughafenausweises verneint das Gericht einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, weil für die Teilnahme an Sitzungen und betriebsverfassungsrechtliche Gespräche ein Tagesausweis ausreicht und der Arbeitgeber das Erforderliche hierfür zu veranlassen hat. Einen Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld gegen den Betriebsrat weist das Gericht wegen Unmöglichkeit der Zwangsvollstreckung gegen ein vermögensloses Gremium zurück.
Folgen des Urteils
Das Hessische Landesarbeitsgericht stärkt die Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit, indem es die Einladungspflicht nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG von der reinen Arbeitsunfähigkeit entkoppelt und an die Anzeige der Amtsfähigkeit knüpft. Für die Praxis bedeutet dies, dass Betriebsratsvorsitzende arbeitsunfähige Mitglieder nach deren ausdrücklicher Bereitschaftsanzeige wieder zu laden haben, während bis zu einer solchen Anzeige die Annahme der Verhinderung zulässig bleibt. Arbeitgeber müssen für betriebsverfassungsrechtliche Tätigkeiten nur den notwendigen Zugang ermöglichen; ein Dauer‑Ausweis ist nicht geschuldet, wenn Tagesausweise ausreichen.
Tipps für die Praxis
- Betriebsratsvorsitzende: Laden Sie arbeitsunfähige Mitglieder wieder zu Sitzungen, sobald diese die Amtsfähigkeit und Teilnahmebereitschaft anzeigen; stützen Sie die Ladungspflicht auf § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und dokumentieren Sie die Anzeige.
- Betriebsratsmitglieder: Zeigen Sie bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit Ihre Amtsfähigkeit ausdrücklich und nachweisbar gegenüber dem Vorsitzenden an, um die Vermutung der Verhinderung zu widerlegen und Ihre Teilnahme zu sichern.
- Arbeitgeber: Stellen Sie für Betriebsratstätigkeiten den erforderlichen betrieblichen Zugang sicher (z. B. Tagesausweise), ohne dauerhaft weitergehende Zutrittsrechte zu gewähren, wenn diese nicht erforderlich sind.
- Alle Beteiligten: Beachten Sie in Eilverfahren die besondere Dringlichkeit bei bevorstehendem Amtszeitende und Betriebsratswahlen; fehlender Rechtsschutz in der Hauptsache kann eine Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO rechtfertigen.
- Gremien/Compliance: Vermeiden Sie „kalte Amtsenthebungen“ durch pauschale Gleichsetzung von Arbeits‑ und Amtsunfähigkeit und orientieren Sie sich an der BAG‑Linie zur getrennten Betrachtung beider Begriffe.
Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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