Greift die Ausnahme für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV), wenn die Arbeiten nicht durchgängig unter Anleitung einer im Malerhandwerk ausgebildeten Fachkraft erfolgen?
Nein. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az.: 10 SLa 88/25 SK) entschieden, dass die Maler-Ausnahme nicht eingreift, wenn eine kontinuierliche Anleitung und Überwachung durch eine im Maler- und Lackiererhandwerk ausgebildete Fachkraft nicht nachgewiesen ist.
Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA BAU/ULAK) nahm den Inhaber eines auf Wasserschadensanierungen spezialisierten Einzelunternehmens auf Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren in Anspruch. Streitgegenständlich waren Beitragszeiträume in 2021 bis 2023 und Beträge von 4.014,70 Euro (gewerbliche Arbeitnehmer) sowie 931,00 Euro (Angestellte), insgesamt 4.945,70 Euro.
Der Betrieb war bei der Handwerkskammer und im Gewerberegister u. a. mit Fliesen-, Trockenbau-, Rollladen-/Sonnenschutz- sowie Raumausstattertätigkeiten eingetragen; daneben wurden Malerarbeiten und Bodenverlegung ausgeführt. Zeitweise beschäftigte der Inhaber geringfügig zwei Gesellen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk, während ein ungelernter Mitarbeiter durchgängig tätig war.
Inhalt der Entscheidung
Das Gericht bejaht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), weil arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten (u. a. Trocken- und Montagebau: § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV; Fliesenverlegung: § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 15 VTV) ausgeführt wurden. Maßgeblich ist die überwiegende Arbeitszeit pro Kalenderjahr; wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Registereintragungen sind unbeachtlich.
Die Ausnahme für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV) greift nur, wenn die prägenden „Sowohl-als-auch‑Tätigkeiten“ durch Fachleute des Ausnahmegewerks angeleitet und verrichtet werden; fehlt eine durchgängige Fachaufsicht, ist die Ausnahme abzulehnen. Im Streitfall war eine kontinuierliche Anleitung des ungelernten Mitarbeiters durch Malergesellen nicht feststellbar.
Die Qualifikation des Inhabers als Raumausstatter ersetzt keine Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk; der VTV kennt keine Ausnahme für Raumausstatterbetriebe. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO wurde nicht vorgelegt; die Darlegungs- und Beweislast für den Ausnahmetatbestand und eine Fachaufsicht im Malerhandwerk trägt der Arbeitgeber.
Das LAG knüpft an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur arbeitszeitlichen Überwiegensprüfung und zur „Sowohl-als-auch“-Abgrenzung an und bestätigt diese Grundsätze.
Folgen des Urteils
Arbeitgeber im Grenzbereich zwischen Bau- und Malergewerk können sich nur dann erfolgreich auf die Maler-Ausnahme berufen, wenn die prägenden Tätigkeiten nachweisbar unter Anleitung und Kontrolle einer im Maler- und Lackiererhandwerk ausgebildeten Fachkraft stehen. Diese Einordnung folgt der „Sowohl-als-auch“-Rechtsprechung und verwehrt die Ausnahme bei Tätigkeit durch Baufachleute oder Ungelernte.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Qualifikationen aus benachbarten Gewerken (z. B. Raumausstatter) die Maler-Ausnahme nicht eröffnen und die Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmevoraussetzungen beim Arbeitgeber liegt; ohne § 8 HwO Bewilligung oder gleichwertigen Nachweis scheitert die Ausnahme regelmäßig.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
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Hinweis: Entscheidung – Hessisches Landesarbeitsgericht (Kammer 10), Urteil vom 18. Juli 2025, Az.: 10 SLa 88/25 SK; Berufung zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen.