Hessisches LAG: Schriftliche Kündigung geht mit Aushändigung im Betriebsbüro wirksam zu

 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.05.2025 (Az.: 10 SLa 1163/24) entschieden, dass eine schriftliche Kündigung wirksam zugeht, wenn sie einem Arbeitnehmer in dessen Büroräumen so übergeben wird, dass er das Dokument einsehen und darüber verfügen kann. Maßgebend ist nicht die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts, sondern die Verschaffung der Verfügungsgewalt. Außerdem stellte das Gericht klar, dass eine allgemeine Feststellungsklage die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG grundsätzlich nicht wahrt; bei Streit über die Schriftform der Kündigung muss eine punktuelle Kündigungsschutzklage erhoben werden.

 

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes
Die Klägerin, Geschäftsleiterin eines Unternehmens, erhielt in einem Besprechungsraum, den sie zum Zeitpunkt als Büro nutzte, eine Kündigung in einem Briefumschlag auf den Tisch gelegt, nachdem zuvor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mündlich angekündigt worden war. Strittig war zwischen den Parteien, ob die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen war. Die Klägerin hatte später eine Kündigungsschutzklage in allgemeiner Feststellungsform erhoben, wandte sich aber nicht punktuell gegen die konkrete Kündigungserklärung.

 

Inhalt der Entscheidung
Das Gericht führte aus, dass für den Zugang einer schriftlichen Kündigung genügt, wenn das Schreiben dem Empfänger so überlassen wird, dass er ohne weiteres davon Kenntnis nehmen und darüber verfügen kann. Entscheidend ist die Übergabe in den Machtbereich des Arbeitnehmers, nicht dessen tatsächliche Lektüre. Die Verfügungsbefugnis wird bereits durch das Hinlegen auf den eigenen Bürotisch verschafft. Eine allgemeine Feststellungsklage wahrt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG nicht; bei streitigem Zugang der Kündigung muss eine punktuelle Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Ein behaupteter Verstoß gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) oder das AGG lag nach Würdigung des Gerichts nicht vor, da der Sachvortrag insoweit nicht ausreichend war.

 

Folgen des Urteils
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Form und dem Zugang von Kündigungserklärungen und konkretisiert die Anforderungen in praktischen Übergabesituationen. Sie verschärft die Pflichten für Arbeitnehmer hinsichtlich der Klageform und Fristeinhaltung nach einer Kündigung: Wer nicht rechtzeitig und gezielt gegen eine konkret ausgesprochene Kündigung klagt, verliert den Kündigungsschutz. Arbeitgeber erhalten Planungssicherheit hinsichtlich des Zugangs, wenn sie Kündigungen ordnungsgemäß in den Machtbereich des Arbeitnehmers übergeben.

 

Tipps für die Praxis

  • Arbeitgeber sollten die schriftliche Kündigung unmittelbar und nachweislich in den Machtbereich des Arbeitnehmers bringen (z.B. persönlich im Büro oder mit Zeugen übergeben).
  • Arbeitnehmer sollten eine Kündigungsschutzklage stets als punktuelle Klage gegen die konkrete Kündigungserklärung und innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG erheben.
  • Für die Dokumentation der Übergabe empfiehlt sich die Hinzuziehung von Zeugen und die Protokollierung des Übergabezeitpunkts.
  • Im Kündigungsfall sollte keine allgemeine Feststellungsklage, sondern eine spezifische Kündigungsschutzklage anhand der konkreten Fakten erhoben werden. Im Zweifel ist anwaltlicher Rat frühzeitig zu suchen.

 

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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