Zum 1. Januar 2023 ist eine Änderung des Gesetzes zum Hessischen Bildungsurlaub in Kraft getreten. Wichtig ist hier unter anderem, dass der Antrag auf Bildungsurlaub nicht mehr wie bisher schriftlich, sondern nunmehr in Textform gestellt und abgelehnt werden kann (also auch per E-mail). Außerdem wird die Zahl der Betriebe erweitert, die künftig eine Erstattung eines Teils der Entgeltfortzahlung verlangen können. Voraussetzung war bisher, dass der Betrieb 20 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt; das ändert sich zwar auch künftig nicht, Teilzeitkräfte zählen nun aber anteilig und nicht mehr voll. Schließlich können künftig die Veranstaltungen auch online oder in hybrider Form durchgeführt werden.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht