Hausrecht contra medizinisches Maskenverbot

Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 26. März 2021, Aktenzeichen 9 C 493/20) hat entschieden, dass ein Unternehmer das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in seinen Gewerberäumen (Supermarkt) von den Kunden einfordern darf.

Dies gilt aus der Sicht des Gerichts auch für Kunden, denen eine Maskenunverträglichkeit ärztlich attestiert worden ist. Das Hausrecht des Unternehmers erfasse auch die Aufforderung gegenüber dem Kunden, das Geschäft zu verlassen und dieses zukünftig nur mit Maske zu betreten. Auch dürfe der Unternehmer eine Hausordnung aufstellen, die eine Maskenpflicht beinhaltet. Eine Diskriminierung sei nicht gegeben. Insbesondere bestehe kein Kontrahierungszwang des privaten Supermarktbetreibers. Die negative Vertragsfreiheit ist grundrechtlich geschützt (Art.12 GG, Art 2 GG).

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht