Hanseat. Oberlandesgericht zur Betriebspflicht im Gewerberaummietrecht während der Corona Pandemie

Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht durch den Mieter kann gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB den Vermieter zur Kündigung berechtigen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 U 10/22). Hierbei ist jedoch gem. Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es darf dem Vermieter nicht mehr zumutbar sein, das Mietverhältnis weiter fortzuführen. Im Rahmen dieser Abwägung sind zugunsten des Gewerberaummieters die außergewöhnlichen Umstände der Corona-Pandemie zu berücksichtigen. Aufgrund der verschiedenen „Lockdowns“ in den Jahren 2020 und 2021 kann die Nichtöffnung einer Mietfläche je nach Dauer und zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Lockdown in deutlich milderen Licht als zu „normalen“ Zeiten vor und nach der Pandemie erscheinen und so die Interessenabwägung zugunsten des Mieters ausnahmsweise ausfallen, mithin die Kündigung unwirksam sein.

Lars Stich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht