Wenn das Arbeitsverhältnis eines Ausländers mit Aufenthaltstitel endet, muss dies der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitgeteilt werden (§4a Aufenthaltsgesetz). Die Ausländerbehörde benötigt diese Information, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist. Wird diese Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbracht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 404 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Absatz 3 SGB III mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.
Walther Grundstein
Rechthsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht