Häufige arbeitsrechtliche Versäumnisse (1)

Die erste Pflicht, auf die wir hinweisen wollen, ist, bestimmte Gesetze und Kollektivvereinbarungen im Betrieb bekanntzumachen. Dazu gehören insbesondere: das AGG, §61b ArbGG, Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach dem AGG zuständigen Stellen; Arbeitszeitgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen; bei der Beschäftigung von Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde; Mutterschutzgesetz; für Inhaber von Verkaufsstellen das Ladenschlussgesetz; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht