GEWERBEUNTERSAGUNG

Sofern Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person belegen, kann die Ausübung des Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise untersagt werden (vgl. § 35 GewO).

Eine Gewerbeuntersagung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit auf das untersagte Gewerbe dartun. Wenn also bspw. der Gewerbetreibende auch unter Berücksichtigung seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausübt, ist aus Sicht der Rechtsprechung eine solche Unzuverlässigkeit i.d.R. gegeben. Eine Unzuverlässigkeit besteht unter anderem bei

  • steuerrechtlichen Zahlungspflichtverletzungen
  • steuerrechtlichen Erklärungspflichtverletzungen
  • Verstößen gegen grundlegende Hygienevorschriften

Die Gewerbeuntersagung kann sich auf folgende Punkte darüber hinaus erstrecken:

  • die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden
  • als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person
  • auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe

Einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann bei Steuerschulden bspw. ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung sämtlicher Verbindlichkeiten im Einzelfall entgegengehalten werden. Hierdurch wird die gewerberechtliche Zuverlässigkeit (für die Zukunft) dargelegt.

Hinsichtlich etwaiger Hygienemängel gilt es bereits zu Anfang Bußgeldbescheide etc. anzugreifen, um so der Behörde keine Argumente für die Begründung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit im Bereich des Ausschanks von Speisen und Getränken zu bieten.

Gewerbeuntersagungen bedrohen die Existenz des Gewerbetreibenden. Entsprechende Bescheide müssen daher schnellstmöglich innerhalb der gesetzlichen Fristen angegriffen werden. Sofern die Behörde die sofortige Vollziehung zusätzlich angeordnet hat, ist zudem die Einleitung eines Eilverfahrens (gem. § 80 Abs. 5 VwGO) notwendig.

In Hessen liegt gem. § 4 HGastG insbesondere dann eine Unzuverlässigkeit vor, wenn dem Alkoholmissbrauch, übermäßigem Alkoholkonsum oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub geleistet oder die Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes nicht einhalten werden.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.