Gewerberaummietrecht: Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Grund des Kriegs in der Ukraine?

Das Landgericht Köln entschied (Urteil vom 16. April 2024 – 14 O 89/23), dass es keiner Anpassung der Miethöhe eines gewerblichen Mietvertrags wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ im Zuge des Ukraine-Krieges bedarf. Eine Vertragsanpassung zugunsten des Mieters komme dann nicht in Betracht, wenn dem Mieter ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Miethöhe nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände einschließlich der vertraglichen Risikoverteilung weiterhin zumutbar ist. Grundsätzlich trage der Mieter das Verwendungsrisiko. Zwar habe die Rechtsprechung während der Corona-Pandemie durchaus einen Wegfall der Geschäftsgrundlage anerkannt. Dies aber auf Grund der Tatsache, dass staatliche Maßnahmen die jeweiligen Betriebe konkret erfassten und die Mieträume infolge dessen überhaupt nicht nutzbar waren. Vorliegend habe es im Wesentlichen an zahlungsfähigen Kunden gefehlt, so dass keine vergleichbare Situation gegeben sei.

Lars Stich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht