Lärm-, Hygiene-, aber auch Sperrzeitverstöße können unter anderem Gegenstand eines Bußgeldbescheids sein. Nicht immer ist der Vorwurf des Ordnungsamts gegenüber dem Gastronom berechtigt. Es lohnt sich, den Einzelfall genau zu prüfen.

GEWERBEKONTROLLEN
Lärm
Ob bei der An- und Abreise, dem Verweilen im Sommergarten oder beim Rauchen vor der Tür des Lokals, in allen Fällen können sich Nachbarn durch den Lärm der Gäste gestört fühlen und das Ordnungsamt einschalten. Gleiches gilt selbstverständlich bei zu lauter Musik in der Gaststätte etc.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz soll Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen. Wann Lärm eine schädliche Umwelteinwirkung ist, wurde in der „TA-Lärm“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) festgelegt. Hiernach gelten folgende Grenzwerte:
- Industriegebiet
tags: 70 dB(A)
nachts: 70 dB(A) - Gewerbegebiet
tags: 65 dB(A)
nachts: 50 dB(A) - Urbanes Gebiet
tags: 63 dB(A)
nachts: 45 dB(A) - Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet
tags: 60 dB(A)
nachts: 45 dB(A) - Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet
tags: 55 dB(A)
nachts: 40 dB(A) - Reines Wohngebiet
tags: 50 dB(A)
nachts: 35 dB(A) - Kurgebiet, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags: 45 dB(A)
nachts: 35 dB(A)
Ob Lärm vorliegt, welcher das zulässige Maß übersteigt, ist damit keine Frage des subjektiven Empfindens. Entscheidend ist allein, ob die für das Gebiet geltenden Grenzwerte überschritten werden. Dies kann letztendlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, präventiv ein Lärmgutachten erstellen zu lassen oder aber Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen (Dämmung im Innenraum, Schallschutzwände bzw. Anweisungen an das Personal zum Umgang mit Gästen im Freien usw.). Auch das Ordnungsamt nimmt Messungen vor. Hierbei ist genau darauf zu achten, ob weitere Geräuschquellen wie Straßen-, Flug- oder Eisenbahnlärm gegeben sind. Diese dürfen – sofern nicht dem Betrieb zurechenbar (bspw. An- und Abreiseverkehr mit PKW) – nicht mit in das Messergebnis einfließen.
Hygiene
Typische Hygienemängel sind: unzureichende Kühlung, verschmutzte Kühl- oder Spüleinrichtungen, Schimmelbefall, schadhafte oder schwer zu reinigende Oberflächen, fehlende Warentrennung und Kennzeichnung, keine Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken, überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum, defekte (Silikon-)Fugen, Tür der Personaltoilette öffnet unmittelbar in die Küche usw.
Folgen solcher Mängel sind nicht selten ein Bußgeldbescheid nebst Androhung einer (zeitweisen) Schließungsverfügung. Schnelles Handeln ist hier wichtig. Stimmen die Vorwürfe, müssen bestehende Mängel schnellstmöglich (spätestens innerhalb der gesetzten Fristen) beseitigt werden. Nur so können eine längere Schließung bzw. weitere Bußgelder (bspw. im Rahmen von Nachkontrollen) verhindert werden. Stimmen die Vorwürfe nicht, muss dies so gut wie möglich dokumentiert und im Rahmen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ausgeführt werden.
Zudem besteht die Gefahr der Veröffentlichung der festgestellten Hygienemängel im Internet. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unseren Ausführungen zum Online-Pranger.
Sperrzeit
In Hessen beginnt die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (§ 1 SperrV). Doch es gibt auch Ausnahmen: In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit gem. § 1 Abs. 2 SperrV aufgehoben. Wird außerhalb dieser Ausnahmen die Sperrzeit nicht eingehalten, droht ein Bußgeld. Nicht selten führt die Polizei Kontrollen durch.
Praxistipp: Bußgelder werden vermieden, wenn rechtzeitig vorher die Aufhebung der Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb beantragt wird. Ob die Aufhebung bewilligt wird, hängt immer vom Einzelfall ab. Handelt es sich bei der Lage der Gaststätte um einen Kriminalitätsschwerpunkt oder liegen erhebliche Ruhestörungen vor, ist eine Ausnahmegenehmigung nur schwer zu erhalten.
Geruchsbelästigung
Werden Anwohner von Küchengerüchen aus einem Gewerbebetrieb in unzumutbarer Weise belästigt, kann auch dies zum Einschreiten des Ordnungsamtes (insbesondere dem Erlass von Auflagen) führen.
Behördliche Auflagen
Immer wieder sind bspw. folgende Auflagen in Bescheiden aufzufinden:
- Lärmschutzauflagen
- Festlegung von Reinigungs- und Wartungsintervallen
- Sperrzeitverlängerung
- Pflicht zum Auffangen von beim Betrieb von Kochherden und ähnlichen Anlagen entstehenden fetthaltigen Koch-, Back- und Bratdünsten mittels Abzugshaube (inkl. Fettfangfilter) und Einbringung in die Atmosphäre über ausreichend große Ad-/Absorptionsfilter.
- Installation von Fettabscheidern
Ob die jeweils erteilte Auflage rechtmäßig ist, muss im Wege der Einzelfallprüfung ermittelt werden. Eine Verteidigung gelingt jedoch nur, sofern fristwahrend Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid eingelegt worden ist.
Bei Fragen zu dem Thema Gewerbekontrollen beraten wir Sie gerne.