Der Abschluss von Getränkelieferungsverträgen ist für Gastronomiebetriebe durchaus üblich. Während sich diese Verträge früher meist auf verschiedene Biersorten und nicht alkoholische Getränke beschränkten, ist immer mehr der Abschluss von Getränkelieferungsverträgen auch im Bereich der Spirituosen, Weine usw. festzustellen.

GETRÄNKE-/BIERLIEFERUNGSVERTRAG
Im Rahmen eines Getränkelieferungsvertrages ist der Hauptbestandteil des Vertrages eine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Aus dieser folgt, dass über den Vertragspartner der ausschließliche Getränkebezug erfolgen muss. Die Bindung kann sowohl an eine Brauerei als auch an einen Getränkefachgroßhändler (oder sonst konkret genannten Dritten) erfolgen.
Hierbei werden typischerweise die dem Vertrag zugrunde liegenden Getränke (Bier, Biermischgetränke, Spirituosen, alkoholfreie Getränke) aufgelistet (sog. Sortimentsbindung).
Im Gegenzug unterstützen bspw. die Brauereien den Gastwirt. Früher überließen sie ihm oft das Gaststätteninventar (Theke, Tische, Stühle, Terrassenmöbel, Sonnenschirme usw.), heute ist eher die Gewährung eines Ratendarlehens üblich, wobei auch eine Kombination möglich ist.
Die in den Verträgen enthaltene Ausschließlichkeitsbindung ist ernst zu nehmen. Verstöße gegen die Sortimentsbindung führen häufig zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt auch bei Verstößen gegen etwaig vereinbarte Mindestabnahmemengen. Während für die überobligatorische Abnahme eine Vergütung gezahlt wird, fällt eine Strafzahlung bei einer Minderabnahme an (sog. Bonus-/Malusregelung).
Im Streitfall stellt sich häufig die Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen zur Vertragsstrafe, Malusregelung etc. wirksam sind. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, müssen die vom Verwender der AGB eingesetzten Klauseln einer AGB-Kontrolle standhalten. Dies gelingt nicht immer, sodass etwaige Zahlungspflichten auf Grund unwirksamer Klauseln im Einzelfall entfallen können.
Praxistipp: Ist eine mit einer Mindestabnahmemenge gekoppelte Malusregelung beispielsweise verschuldensunabhängig ausgestaltet, ist diese im Regelfall unwirksam.
Je nachdem, ob es sich bei dem Gastronom um einen Unternehmer, Existenzgründer bzw. Verbraucher handelt, kann zudem im Einzelfall ein Widerrufsrecht bzgl. des Vertrags insgesamt bestehen, sodass auch hierdurch die Zahlungspflicht (bspw. bzgl. einer Vertragsstrafe) entfallen kann. Insbesondere wenn die Widerrufsbelehrung nicht korrekt erfolgt ist, können hier gute Chancen bestehen.
Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.