Das Bundesverteidigungsministerium hat einen Referentenentwurf zur Stärkung der Reserve vorgelegt.
Danach müssen sich Arbeitgeber auf deutlich ausgeweitete Möglichkeiten der verpflichtenden Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten auch im Frieden einstellen. Während bisher außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur eine Heranziehung zu Übungen möglich war, kann künftig zur neuen einheitlichen „Reservedienstleistung“ auch verpflichtend heran-gezogen werden. Deren zulässige Dauer ist nach der zuvor abgeleisteten Dienstzeit gestaffelt: Die einzelne Reservedienstleistung darf zwischen drei Wochen pro Jahr (bei weniger als einem Jahr früherem Wehrdienst) und zwölf Wochen pro Jahr (ab 13 Jahren früherem Wehr-dienst) dauern. Davon zu unterscheiden ist die Obergrenze für die Summe mehrerer verpflichtender Reservedienstleistungen, die je nach Stufe zwischen sechs und – in der höchsten Stufe – zwölf Monaten insgesamt liegt. Die Altersgrenzen, bis zu denen eine Heranziehung möglich ist, hängen ebenfalls vom früheren Status ab.
Praxisrelevant ist, dass die Wehrersatzbehörde den Arbeitgeber vor der Heranziehung grundsätzlich anhören soll und der Heranziehungsbescheid in der Regel acht Wochen vor Dienstbeginn zugestellt werden soll. Private Arbeitgeber können sich auf Antrag die zusätzlichen Kosten für eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft erstatten lassen (begrenzt auf die Mindestleistung nach dem USG und höchstens 30 Tage), und kleine und mittlere Unternehmen bis 249 Beschäftigte erhalten auf Antrag einen pauschalen Förderbetrag von 500 Euro je Arbeitnehmer bei einer Wehrübung von mindestens 30 Tagen, höchstens einmal je Kalenderjahr. Reservistendienst Leistende erhalten ihrerseits einen verbesserten Verdienstausfallersatz.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundstein & Thieme
Rechtsanwälte Notarin
Gutleutstraße 175
60327 Frankfurt am Main
Telefon 069-520096
www.grundstein-thieme.de
kanzlei@grundstein-thieme.de