Gericht der Europäischen Union zur Marke „NERO CHAMPAGNE“

 

Im Mittelpunkt einer Entscheidung des EuG stand die Frage, ob die Marke „NERO CHAMPAGNE“ als Unionsmarke für Weine eingetragen werden darf, obwohl sie die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ enthält. Es war zu klären, ob durch die Marke das Ansehen der Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise ausgenutzt oder Verbraucher über die Art, Farbe oder Herkunft des Produkts irregeführt würden.

Wir fassen zusammen:

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Datum: 25. Juni 2025
Aktenzeichen: T-239/23

Beteiligte Parteien:
Klägerinnen: Comité interprofessionnel du vin de Champagne (CIVC) und Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)
Beklagte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Streithelferin: Nero Lifestyle S.r.l. (Anmelderin der Marke „NERO CHAMPAGNE“)

Kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes

Die italienische Firma Nero Lifestyle meldete 2019 die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ für Schaumweine beim EUIPO an. Französische Weinverbände (CIVC und INAO) legten Widerspruch ein, da sie die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne“ verletzt sahen. Das EUIPO wies den Widerspruch teilweise ab, woraufhin die Verbände Klage beim EuG erhoben123.

Inhalt der Entscheidung

Das EuG hob die Entscheidung des EUIPO auf und gab dem Widerspruch der französischen Verbände statt. Die Anmeldung der Marke „NERO CHAMPAGNE“ wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass eine Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält, nicht eingetragen werden darf, wenn sie geeignet ist, das Ansehen dieser Bezeichnung in unlauterer Weise auszunutzen oder Verbraucher irrezuführen. Die Bezeichnung „Nero“ könne als Hinweis auf eine nicht existierende Rebsorte oder eine schwarze Farbe verstanden werden, was für Champagner nicht zulässig ist.

Folgen des Urteils

Das Urteil stärkt den Schutz geografischer Herkunftsangaben wie „Champagne“ und erschwert die Eintragung von Marken, die geschützte Bezeichnungen enthalten und Verbraucher täuschen könnten. Markenanmelder müssen sicherstellen, dass ihre Marken keine irreführenden Angaben zu Farbe, Sorte oder Herkunft enthalten. Das EUIPO muss künftig sorgfältiger prüfen, ob eine Marke das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung ausnutzt oder Verbraucher täuscht.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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