Die Mindestlohnrichtlinie der Europäischen Union ist womöglich nichtig. Jedenfalls vertritt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs diese Ansicht in einem von Dänemark und Schweden angestrengten Verfahren. Die EU habe ihre Kompetenzen bei Erlass der Richtlinie überschritten. Art. 153 AEUV schließe Regelungen zum Arbeitsentgelt aus. Die Richtlinie regele zwar keinen verpflichtenden Mindestlohn. Sie enthalte nur Rahmenbedingungen, die den Zweck verfolgen, die Zahlung angemessener Löhne zu fördern. Art. 153 AEUV sei aber so zu verstehen, dass auch solche Rahmenbedingungen zur Entgeltfestsetzung der Regelungskompetenz der EU entzogen seien.
Hinweis: Der Europäische Gerichtshof, der die Frage abschließend zu entscheiden hat, ist an die Ansicht des Generalanwalts nicht gebunden; er folgt ihr aber regelmäßig. Das Urteil des Gerichtes ist in einigen Monaten zu erwarten.
Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt fĂĽr Arbeitsrecht