Gehalt und Arbeitspflicht in Quarantäne

Ostern steht vor der Tür, die Beschäftigten freuen sich auf Urlaubstage, die sie vielleicht auch gerne im Ausland verbringen möchten. Was ist mit den Gehaltsansprüchen für den Fall, dass nach der Rückreise eine Quarantänepflicht besteht?

Grundsätzlich müssen die Beschäftigten sich bei ihrer Urlaubsplanung darauf einstellen, dass sie die bei der Wiedereinreise bestehenden Quarantäneregelungen einhalten und noch während der genehmigten Urlaubsdauer abwickeln können.

Etwa zur vorzeigen Beendigung der Quarantäne notwendige Tests muss der Arbeitgeber nicht bezahlen.

Eine Quarantäne lässt eine Gehaltszahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen, solange keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann bestehen, wenn für die betroffenen Beschäftigten bereits feststeht, dass sie in diesem Zeitraum im Homeoffice arbeiten können und dies auch unter Einhaltung der Quarantäneregelungen (kein Besuch, kein Verlassen der Wohnung) möglich ist. Ist eine Arbeitsleistung teilweise möglich, kann das unter Umständen auch zu einer anteiligen Arbeits- und Zahlungsverpflichtung führen.

Auch eine Erstattung des Lohnausfalls nach dem IfSG dürfte ausscheiden, da § 56 I bei Quarantäne jedenfalls bei vermeidbaren Reisen in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet einen Entschädigungsanspruch ausdrücklich ausschließt.

Sollte der Arbeitnehmer sich auf einen Erstattungsanspruch nach dem IfSG berufen, so ist Vorsicht geboten.

Auf jedem Fall muss der Arbeitnehmer zunächst einmal nachweisen, dass er sich bei seiner Reiserückkehr ordnungsgemäß entsprechend der Einreiseregelungen beim Gesundheitsamt gemeldet hat. Sonst wird das Gesundheitsamt mit Sicherheit nichts erstatten.

Weiterhin empfiehlt es sich dringend, die Auszahlung entweder bis zu einem Bescheid des Gesundheitsamtes vollständig zurück zu halten oder zumindest ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Zwar ist der Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 5,6  IfSG verpflichtet, die Entschädigung der Behörde zum Zeitpunkt der normalen Lohnfälligkeit auszuzahlen. Ist der Anspruch aber streitig, so darf nach unserer Auffassung bis zu einer Bewilligung des Gesundheitsamtes zugewartet werden.

Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Tag nach seinem bewilligten Urlaub nicht zur Arbeit unter Verweis auf eine Quarantänepflicht, so kann er deswegen jedenfalls dann abgemahnt werden, wenn die Quarantäne bei Reiseantritt bereits absehbar war und bei der Urlaubsplanung trotzdem nicht berücksichtigt wurde.

Dabei sind die Frage der Erteilung einer Abmahnung und die Frage nach Ansprüchen auf Gehaltszahlung getrennt voneinander zu bewerten.

Claudia Thieme, Rechtsanwältin und Notarin