Gaststättenschließungen wegen Corona in 2020 waren rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat am vergangenen Dienstag über mehrere Normenkontrollanträge (3 CN 4/22, 3 CN 5/22 und 3 C 6/22) entschieden, die sich gegen Vorschriften aus dem Saarland und Sachsen richteten, aufgrund derer im Herbst 2020 Gaststätten, Hotels und Sportanlagen wegen der Infektionsgefahr mit Corona schließen mussten. Anders als die Vor­instanzen meinte das Gericht, dass die Landesgesetzgeber die Regelungen seinerzeit noch auf die im Infektionsschutzgesetz enthaltene Generalklausel stützen durften. Hinsichtlich der sächsischen Regelungen hat das Gericht ergänzend betont, sie seien zwar auch verhältnismäßig, aber teilweise gleichheitswidrig: Dass Individualsport in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig geblieben sei, sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Bezogen auf die (saarländischen) Regelungen ließ das Gericht offen, ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren gewesen sind; um das zu klären, sind die Verfahren an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen worden.

Walther Grundstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht