Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“ (Maske)

Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17.06.2021, Aktenzeichen 12 Ca 450/21) hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Arbeitgeber erteilte allen Servicetechnikern die Arbeitsanweisung, bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Im Juni 2020 legte der als Servicetechniker im Außendienst beschäftigte Arbeitnehmer ein ärztliches Attest unter dem Begriff „Rotzlappenbefreiung“ dem Arbeitgeber vor. Das Attest führte aus, dass es dem Arbeitnehmer „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Im Dezember 2020 verweigerte der Arbeitnehmer, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer nochmals ausdrücklich die Weisung, die Maske zu tragen. Auch machte er deutlich, dass er das Attest des Arbeitnehmers mangels konkreter, nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne, die Kosten für die Mund-Nasen-Bedeckung übernehme und bot auch eine betriebsärztliche Untersuchung an. Der Arbeitnehmer lehnte den Arbeitsauftrag bei dem Kunden weiterhin ab und wurde deshalb vom Arbeitgeber abgemahnt. Der Arbeitnehmer erwiderte auf die Abmahnung, dass er auch in der Zukunft den Auftrag beim Kunden nur ohne Maske ausführen werde. Es folgte die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass die Weigerung des Arbeitnehmers eine Maske zu tragen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoße. Eine Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Auch sei das ärztliche Attest nicht aktuell und ohne Diagnose gewesen. Das Gericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, denn die außerordentliche fristlose Kündigung sei wirksam.

Ob gegen das Urteil Berufung fristwahrend eingelegt worden ist, ist bislang nicht bekannt.

Lars Stich
Rechtsanwalt